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BHP tritt Bündnis für Zeugnisverweigerungsrecht bei

Der BHP ist seit Anfang November 2024 Mitglied im Bündnis Zeugnisverweigerungsrecht. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss verschiedener Vereine, Verbände und Einzelpersonen, die sich für eine Reform des § 53 StPO einsetzen. Ziel des Bündnisses ist es, Mitarbeitende der sozialen Professionen in die geschützten Berufsgruppen des § 53 (1) StPO aufzunehmen.

Besagter Paragraf definiert das Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger:innen: Jurist:innen, Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Hebammen, Journalist:innen, und andere. Diese dürfen vor Gericht Zeugnis verweigern, zum Beispiel über Autorenschaften und Gesprächsinhalte. Da die sozialen Professionen, wie Sozialarbeiter:innen und Heilpädagog:innen, nicht in § 56 StPO genannt sind, müssen sie vor Gericht aussagen, auch wenn dies nicht im Sinne ihrer Klient:innen ist. Dieser Umstand kann das Vertrauensverhältnis zwischen Fachkraft und Klient:in in wesentlichem Maße beeinträchtigen. Daraus resultiert ein erhebliches Dilemma für die Fachkräfte.

Jüngst zeigte sich dies im Falle der Mitarbeitenden eines Fanprojektes in Karlsruhe, die Ende Oktober 2024 zu einer Geldstrafe in Höhe eines mittleren vierstelligen Betrags verurteilt wurden. Diese planen nun, Berufung einzulegen. Bleibt die Höhe der Strafe bestehen, würden die Sozialarbeiter:innen als vorbestraft gelten. Dem Urteil ging folgendes Geschehen voraus: 2022 ereignete sich im Fußballstadion des Karlsruher Sportclubs ein Vorfall, bei dem Pyrotechnik in erheblichem Ausmaß zum Einsatz kam. Durch den entstandenen Rauch kamen mehrere Personen zu Schaden; eine Person wurde schwer verletzt. Zur Aussprache und Aufarbeitung fand ein Gespräch zwischen Verein, Betroffenen, Ultras und Fanprojekt statt. Die Mitarbeitenden des Karlsruher Fanprojekts wurden daraufhin vor Gericht geladen. Diese verweigerten die Aussage und argumentierten mit einem besonders zu schützenden Vertrauensverhältnis mit ihren Klient:innen, die aus jugendlichen Fans und zum Teil aus Ultras bestehe. Dabei gehe es nicht darum, die Täter:innen zu schützen, sondern die pädagogische Arbeit. Seitens der Staatsanwaltschaft wird ihnen jedoch Strafvereitelung vorgeworfen.

Das Urteil des Karlsruher Amtsgerichts erneuert die Prekarität des Vertrauensverhältnisses von Mitarbeitenden sozialer Professionen zu Klient:innen, die delinquentes Verhalten zeigen. Präventive Arbeit sowie die Schaffung von Vertrauensverhältnissen, um konstruktiv an Verhaltensänderungen arbeiten zu können, werden so erschwert.

Der BHP unterstützt mit seiner Mitgliedschaft die Bestrebungen und Aktivitäten des Bündnisses Zeugnisverweigerungsrecht, die rechtlichen Rahmenbedingungen sozialer Professionen so zu gestalten, dass eine vertrauensvolle, konstruktive und demokratieförderliche Tätigkeit gewährleistet ist.

Weitere Informationen zum Bündnis Zeugnisverweigerungsrecht: www.zeugnis-verweigern.de


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Inklusive Kinder- und Jugendhilfe vom Ende der Bundesregierung betroffen

Mit dem Bruch der Regierungskoalition bestehend aus SPD, Die Grünen und der FDP, der am 06. November 2024 durch die Entlassung des Bundesministers für Finanzen durch den Bundeskanzler zustande kam, wurden alle Gesetzesvorhaben, die sich noch in Abstimmung befanden, gestoppt. Zu unserem Bedauern und zur Enttäuschung vieler Fachverbände ist davon auch das Gesetz zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG) betroffen.

Zum Zeitpunkt Anfang November 2024 befand sich der sogenannte Referentenentwurf des IKJHG in der Kabinettsabstimmung zwischen den Ministerien der Bundesregierung. Plan war es, das Gesetz bis zur parlamentarischen Sommerpause 2025 zu verabschieden, um Planungssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, bis das Gesetz am 01.01.2028 in Kraft tritt. Dazu wird es so nun nicht kommen. Wichtig ist, dass eine große Mehrzahl aller beteiligten Akteure den Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe weitergehen möchte. Dem jetzigen Referentenentwurf ist ein langjähriger Beteiligungsprozess vorausgegangen und der Entwurf aus dem September 2024 wurde von der überwiegenden Zahl der Verbände als Kompromiss in den meisten Fragen anerkannt. Zu klären war unter anderem noch die zuständige Gerichtsbarkeit, die Kostenbeteiligung und die Frage des Leistungserbringungsrechts, insbesondere für die Anbieter ambulanter Leistungen.

Es bleibt nun das Ergebnis der Bundestagswahlen am 23. Februar 2025 abzuwarten. Danach wird es Aufgabe einer neuen Bundesregierung sein, das Vorhaben zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe wieder aufzugreifen. Der BHP wird sich im kommenden Jahr wieder in den Prozess einbringen und seine Mitglieder regelmäßig über den Stand der Dinge informieren.

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Manfred Berger zum 80. Geburtstag

Manfred Berger, der am 16.11.1944 in München geboren wurde, ist vielen Heilpädagog:innen durch zahlreiche biographische Artikel zur Heilpädagogik, die in der BHP-Fachzeitschrift heilpaedagogik.de veröffentlicht wurden, bestens bekannt. Beispielsweise hat er in der Zeitschrift das Leben und Wirken von Heilpädagogen wie z.B. Theodor Heller (Jahr 2000), Josef Spieler (Jahr 2004), Hans Würtz (Jahr 2011), Max Kirmsse (Jahr 2012), Karl König (Jahr 2016), Carl Ferdinand Kern (Jahr 2018), Heinrich Hanselmann (Jahr 2019) u.a. beschrieben. Im Internet findet man auch zahlreiche Artikel wie über Hans Asperger in „socialnet“ (Jahr 2023) oder Maria Montessori im „Kita-Handbuch“ (Jahr 2021). Daneben hat Manfred Berger auch zahlreiche Fachbücher beispielsweise über Alice Salomon (veröffentlicht im Jahr 2005) publiziert.

Berger hatte zunächst eine Ausbildung als Starkstromelektriker absolviert, bevor er eine Ausbildung als Jugend- und Heimerzieher begann und anschließend Heil- und Sozialpädagogik an der Fachhochschule in München sowie Diplom-Pädagogik an der Augsburger Universität studiert hat. Beruflich war Berger in der Heimerziehung, der Ausbildung von sozialpädagogischen Fachkräften und als Supervisor in der Beratung tätig. Mit seinem Engagement in dem von ihm mitgegründeten Ida-Seele-Archiv in Dillingen/Donau, leistet er, trotz Ruhestand, noch immer einen wertvollen Beitrag zur Erforschung des Kindergartens und der Heilpädagogik als Bezugswissenschaft. In Vorträgen, Artikeln und Büchern gibt er diese Erkenntnisse an ein interessiertes Fachpublikum weiter.

Herzlichen Glückwunsch zum runden Geburtstag und noch viele gesunde Jahre für Forschung und Publikation.
Werner Eitle


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Regelungen zur E-Rechnung ab 1. Januar 2025 im B2B

Ab 1. Januar 2025 müssen inländische Betriebe untereinander (B2B oder business-to-business) elektronische Rechnungen annehmen können. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich im Wachstumschancengesetz, welches die gesetzlichen Pflichten zur Rechnungsausstellung umfassend neu formuliert und inhaltlich anpasst. Bisher war die E-Rechnung nur im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen (B2G „Business to Government“, Leistungen an die öffentliche Hand) Pflicht. Nicht Gegenstand der neuen Regelungen ist die Rechnungsstellung an Privatkunden (B2C, Buisness to Consumer, nicht juristische Personen).

Was ist eine elektronische Rechnung?

Für bis zum 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze gilt als elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird (z. B. ein PDF-Dokument oder eine E-Mail mit den Rechnungspflichtangaben, § 14 Absatz 1 Satz 8 UstG). Dies ändert sich zum 1. Januar 2025. Ab dem 1. Januar 2025 wird durch § 14 Absatz 1 UStG der Begriff der elektronischen Rechnung neu definiert. Zukünftig liegt eine E-Rechnung nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Absatz 1 Satz 3 UStG). Unternehmen versenden somit in Zukunft Rechnungen, bestehend aus strukturierten Datensätzen, wie beispielsweise in den teilweise schon bekannten Formaten XRechnung, ZUGFeRD oder EDI (Electronic Data Interchange).
Als „sonstige Rechnungen“ gelten ab dem 1. Januar 2025 alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG entsprechen. Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, zum Beispiel PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien oder E-Mails.

Welche Formate der elektronischen Rechnung gibt es?

Für die elektronische Rechnungsausstellung gemäß der Richtlinie 2014/55/EU gibt es in Deutschland zwei führende Formate, die auch in den DATEV-Programmen integriert sind.

  •  das Format XRechnung besteht aus einer XML-Datei ohne visuelle Komponente. Da sie kein Bild der Rechnung beinhaltet, müssen die Inhalte für den Anwender visualisiert werden. Dies geschieht durch einen sogenannten Viewer in der empfangenden Software, der den „strukturierten Datensatz“ der E-Rechnung über ein Sichtdokument für das menschliche Auge lesbar macht.
  • Das Hybridformat ZUGFeRD besteht aus einer Sichtkomponente (PDF-Datei) und dem strukturierten Datensatz, der XML-Datei. Es ist damit maschinell auslesbar und zugleich für die Betrachter:innen auch ohne zusätzliche Software lesbar.

Übergangsregelungen

Zu der in § 14 Absatz 1 und 2 UStG normierten Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gelten nach § 27 Absatz 38 UStG verschiedene Übergangsregelungen, nach denen der Rechnungsaussteller unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine "sonstige Rechnung2 ausstellen kann. Somit kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2026 eine Rechnung für einen bis dahin ausgeführten Umsatz auch als sonstige Rechnung (zum Beispiel PDF-Dateien, Papierrechnung, E-Mail) ausgestellt und übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle inländischen Unternehmen, ohne Berücksichtigung der Umsatzhöhe, elektronische Rechnungen an inländische Geschäftskunden ausstellen. Die neuen Regelungen zur elektronischen Rechnungsstellung gelten für Unternehmen jeder Größe (Umsatz und/oder Anzahl der Mitarbeiter) und Rechtsform. Kleine und mittlere Unternehmen müssen sich also ebenso auf die Umstellung vorbereiten.

Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1. Januar 2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten.

Möglichkeit zur Ausstellung einer sonstigen Rechnung: Umsatzsteuerbefreiung

Bei Rechnungen für einen Umsatz an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist (private Endverbraucher), und für Umsätze, bei denen trotz fehlender Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung (z. B. bei Umsätzen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind) eine solche ausgestellt wird, kann eine „sonstige Rechnung“ ausgestellt werden.
Für steuerfreie Lieferungen und Leistungen nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sowie Fahrausweise gilt weiterhin, dass diese als sonstige Rechnungen (also auch in Papierform) übermittelt werden können. Dies ist für heilpädagogische Praxen und Einrichtungen relevant, die häufig mit den Leistungsträgern der Eingliederungshilfe oder Jugendhilfe kooperieren und deren Leistungen in diesem Zusammenhang in der Regel umsatzsteuerbefreit sind.

Weiterführende Informationen

Unternehmen können davon profitieren, sich trotz der Übergangsphasen bereits frühzeitig auf eine umfassendere Umstellung für die elektronische Rechnungsstellung einzustellen. Denn die E-Rechnung ist nur der erste Schritt der weiteren Digitalisierung im Umsatzsteuerrecht. Absehbar wird noch eine Verpflichtung zur Nutzung eines nationalen beziehungsweise europäischen Meldesystems hinzukommen, für die laut Bundesregierung E-Rechnungsplattformen von Bedeutung sein werden. Damit soll Umsatzsteuerbetrug verhindert und eine Effizienzsteigerung in Unternehmen gefördert werden.

Hier finden Sie das Schreiben des Finanzministeriums „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025“

Eine hilfreiche Zusammenfassung bietet der IHK-Leitfaden „Die elektronische Rechnung im Betrieb sicher umsetzen“, den Sie hier abrufen können.


Cover des Buches Elternberatung

Neu im BHP-Verlag: „Elternberatung im heilpädagogisch-inklusiven Kontext“

Im BHP-Verlag ist ab sofort die zweite aktualisierte und erweiterte Auflage der Publikation „Elternberatung im heilpädagogisch-inklusiven Kontext“ erhältlich.

Das Buch beschreibt eine Eltern- und Erziehungsberatung aus heilpädagogisch-inklusiver Perspektive, die nicht an medizinisch diagnostizierbaren Krankheiten ansetzt, sondern Beeinträchtigung und drohende Behinderung als Lern- und Entwicklungsaufgabe für das einzelne Kind, dessen Eltern und das soziale Umfeld auffasst. Ausgehend von den Grundlagen der Entwicklungstheorie und -psychologie wird das Kind mit Lebenserschwernissen in seinen bio-psycho-sozialen Zusammenhängen gesehen und unterschiedliche Beratungskonzepte vorgestellt.

Die zweite Auflage enthält neben einem Beratungsleitfaden u. a. eine rechtliche Erweiterung in Form von Gastbeiträgen zum Bundesteilhabegesetz und zu Rechtsansprüchen sowie Anhänge zur kollegialen Beratung und Teambesprechung.

Weitere Informationen: Im BHP-Verlag bestellen.


Heilpädagogik-Podcast: Neue Folge online

In der letzten Folge der aktuellen Staffel von „Irgendwas mit Menschen – der Heilpädagogik-Podcast“ sprechen wir über die Arbeit von Heilpädagog:innen in einem Bereich, der als Arbeitsfeld für Heilpädagog:innen (noch) nicht so bekannt ist. Denn wozu brauchen ältere Menschen eine (heil)-pädagogische Unterstützung in der häufig geringschätzend betrachteten „Endstation Altenheim“?

Gästin der Folge ist die Heilpädagogin und Pflegepädagogin (BA) Sandra Kapinsky. Sie ist Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Landesverbandes Bayern der Deutschen Alzheimer-Gesellschaft, stellvertretende Vorsitzende der Alzheimer Gesellschaft Oberpfalz und Dozentin an der Fachakademie für Heilpädagogik. Darüber hinaus ist sie für den BHP als Bundesfachgruppensprecherin „Arbeit mit alternden Menschen“ im Ehrenamt tätig. Mit Rihab Chaabane und Jan Steffens diskutiert sie die Arbeit von Heilpädagog:innen in der sozialen Betreuung der Altenhilfe insbesondere bei Bewohner:innen mit Demenz. Und sie ist überzeugt von der exzellenten Eignung des heilpädagogischen Ansatzes in diesem Bereich. Ein erhellendes Gespräch über die Bedeutung der heilpädagogischen Haltung im Umgang mit Demenzerkrankten, knappe zeitliche Ressourcen, den Stellenwert von Quartiersarbeit für die Prävention von Einsamkeit im Alter und wie schon kleine Begegnungen im Gang für Bewohner:innen einen Unterschied machen können.

Die Folge "Sandra Kapinsky, warum braucht es Heilpädagog:innen in der Altenhilfe?" gibt es auf unserer Webseite und überall, wo es Podcasts gibt. Zum Beispiel hier bei Spotify.

Neue Folgen des Heilpädagogik-Podcasts gibt es ab Februar 2025.


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Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG)

Am 08. Oktober 2024 fand im Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die Anhörung zum Ende September versendeten sogenannten Referentenentwurf des Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetzes statt. Die Vorstellung eines Referentenentwurfes stellt i.d.R. den Beginn der finalen Phase eines Gesetzesvorhabens dar, an dem im Vorfeld bereits durch viele Kontakte zwischen Ministerium, Forschungseinrichtungen und Verbänden gearbeitet wurde. Der vorliegende Entwurf übernimmt die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche aus dem SGB IX in das Kinder- und Jugendhilferecht des SGB VIII. Damit schafft der Gesetzgeber einen neuen sogenannten Dachleistungstatbestand Leistungen zur Entwicklung, Erziehung und zur Teilhabe. Unter diesem werden zwei grundlegende Leistungsbereiche zusammengefasst: Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfeleistungen.

Neu ist, dass auch Kinder- und Jugendliche Leistungsberechtigte der Hilfen zur Erziehung werden. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber bemüht, die Hilfen zur Erziehung nicht weiter zu verändern. Die Leistungen zur Eingliederungshilfe finden sich im Paragrafen 35 a bis i.

Auf der Anhörung wurde vor allem über die Anwendung des sogenannten Wesentlichkeitsmerkmals gesprochen. Es wurde von Seiten der Verbände deutlich gemacht, dass es zukünftig keine höheren sondern niedrigere Schwellen in das Leistungs- und Hilfesystem brauche. Zudem wurde unter anderem durch den BHP gefordert, dass das Leistungsrecht im SGB VIII unbedingt so angepasst werden müsse, dass ambulante Anbieter, die derzeit Leistungen nach dem SGB IX anbieten, keine Schlechterstellung im SGB VIII erfahren. Der BHP hat zudem angeregt, den § 72 SGB VIII so zu verändern, dass die Aufnahmen von Heilpädagog:innen in die entsprechenden Fachkräftekataloge der Bundesändern erleichtert wird.

Der BHP wird das weitere Verfahren eng begleiten und regelmäßig in seinen Medien darüber berichten. Fragen dazu gerne an Kai.Timpe@bhponline.de. 


Neue Podcast-Folge erschienen

In Folge 8 der zweiten Staffel von "Irgendwas mit Menschen - der Heilpädagogik-Podcast" sprechen Rihab Chaabane und Jan Steffens mit ihrer Gästin über das Thema Heilpädagogik in der Sozialpsychiatrie. Die Heilpädagogin Sonja Garbacz arbeitet im Bereich des Intensiv begleiteten Wohnens für Menschen mit psychischer Erkrankung. Im Podcast berichtet sie aus diesem spannenden Handlungsfeld.

Den BHP Heilpädagogik-Podcast gibt es unter anderem auf Spotify, Amazon Music, RTL +, Podimo und Castbox.

Eure Fragen, Anregungen oder Lob gehen an: podcast@bhponline.de.

Alle Folgen des Heilpädagogik-Podcastes gibt es hier: www.bhponline.de/podcast


Neues Weiterbildungsprogramm der EAH erschienen

Das Weiterbildungsprogramm der Europäischen Akademie für Heilpädagogik im BHP für das Jahr 2025 ist erscheinen.

Auch im nächsten Jahr bietet Ihnen die EAH ein umfassendes Weiterbildungsprogramm, das speziell auf die Bildungsbedarfe von Heilpädagog:innen ausgelegt ist. Die Anmeldungen für alle Weiterbildungen ist ab sofort über unsere Webseite möglich.

Hier können Sie das Weiterbildungsprogramm der EAH für 2025 herunterladen:

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EAH Weiterbildungsprogramm

EAH Weiterbildungsprogramm


Jetzt anmelden zur 55. Bundesfachtagung!

Vom 15. bis 17 November findet die 55. Bundesfachtagung des BHP in Erfurt statt.

Schauen Sie sich jetzt das Programm an und melden Sie sich gleich an zur 55. Bundesfachtagung.

Wir freuen uns auf Sie!