Heilpädagog:innen als Fachlehrkräfte im Schuldienst Baden-Württemberg
Am 31. Januar fand ein Gespräch zwischen dem BHP und dem Kultusministerium Baden-Württemberg zur Beschäftigung von Heilpädagog:innen im System Schule und hier insbesondere zur Situation von Fachlehrkräften in Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (SBBZ) statt. Ziel des Gespräches vonseiten des BHP war es, die Berufsgruppe der Heilpädagog:innen als dringend benötigte Fachkräfte für den Einsatz an SBBZs in öffentlicher wie privater Trägerschaft in Baden-Württemberg anzuerkennen und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften so zu ergänzen, dass sie als eigene Berufsgruppe im System der SBBZs beschäftigt werden können. Das Kultusministerium zeigte sich offen für einen vertieften Austausch zu diesem Thema verwies aber auf bereits bestehende Möglichkeiten für Heilpädagog:innen im System der SBBZs tätig zu werden.
Eine Möglichkeit sei dabei der Direkteinstieg ins wissenschaftliche Studium für Personen mit einem Masterabschluss der Heilpädagogik. Die Prüfung der Eignung erfolge hierbei als Einzelfallentscheidung, indem die Studieninhalte danach beurteilt würden, inwiefern sie sich mit dem Studium der Sonderpädagogik deckten. Des Weiteren verwies das Kultusministerium auf das bundesweite Startchancenprogramm, welches ab dem Schuljahr 2024/2025 ausgewählte Schulen finanziell unterstützen wird. In diesem Rahmen würden zusätzliche unterrichtsbegleitende Stellen geschaffen, die sich auch an Heilpädagog:innen richten.
Mit dem Startchancen-Programm wollen Bund und Länder gezielt Schulen mit einem hohen Anteil sozial benachteiligter Schüler:innen unterstützen. Dafür werden insgesamt rund 20 Milliarden Euro in zehn Jahren investiert. Etwa 4.000 Schulen in Deutschland sollen so zu Startchancen-Schulen werden – in Baden-Württemberg werden etwa 540 Schulen begünstigt. Die Programmmittel verteilen sich auf drei Säulen: zeitgemäße und förderliche Lernumgebung, Schul- und Unterrichtsentwicklung, und als dritte Säule die Stärkung multiprofessioneller Teams.
Der BHP wird über seine Medien zum Startchancen-Programm informieren.
Heilpädagog:innen mit Fachschulabschluss in Interdisziplinären Frühförderstellen in Hessen
Der BHP beschäftigte sich kürzlich mit der Situation von nicht akademisch ausgebildeten Heilpädagog:innen in Interdisziplinären Frühförderstellen in Hessen und hat dazu das Hessische Sozialministerium um eine Stellungnahme gebeten. Aus den Reihen der BHP-Mitglieder war zuvor berichtet worden, dass im Bundesland Hessen ausschließlich akademisch ausgebildete Heilpädagog:innen für die heilpädagogische Förderung in Interdisziplinären Frühförderstellen beschäftigt werden (könnten). Als Grundlage für diese Regelung diene die Rahmenkonzeption Frühförderung, welche von der Landesarbeitsgemeinschaft Frühe Hilfen in Hessen erarbeitet wurde und für alle IFFs in Hessen verpflichtend sei. Da es für diese Regelung nach verbandlicher Einschätzung weder eine fachlich noch sozialrechtlich relevante Begründung gibt, wandte sich der BHP in einem Schreiben an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration und bat um eine Stellungnahme zum Sachverhalt.
Wie das Sozialministerium Hessen in seiner Stellungnahme gegenüber dem BHP im August 2023 mitteilte, handelt es sich bei der Landesrahmenkonzeption Frühförderung um einen „Leitfaden und Orientierungsrahmen für Hessen, der jedoch nicht für ganz Hessen rechtlich bindend“ sei. Mit der Rahmenkonzeption sei insofern kein Zulassungsverfahren verbunden auch wenn Rehabilitations- und Kostenträger im Rahmen ihrer Leistungs-, Prüfungs-, und Vergütungsvereinbarung berechtigt seien, Anforderungen an die Qualifikation des beschäftigten Personals zu stellen.
Darüber hinaus stünde ein Anstellungsverhältnis von staatlich anerkannten Heilpädagog:innen mit Abschluss an einer Fachschule und Fachakademie in IFFs nach Erkenntnis des Sozialministeriums „im Einzelfall nicht im Widerspruch zur bestehenden Rahmenkonzeption Frühförderung oder sonstigen sozialrechtlichen Ausführungen“.
Das Sozialministerium stütze damit die Auffassung des BHP, dass staatlich anerkannte Heilpädagog:innen für die Erbringung von heilpädagogischen Frühförderleistungen nach § 79 SGB IX ausgebildet sind und dies auch die Erbringung von heilpädagogischen Leistungen als Komplexleistung in Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Absatz 3 mit einschließt.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an die BHP-Geschäftsstelle: info@bhponline.de

