Der BHP beschäftigte sich kürzlich mit der Situation von nicht akademisch ausgebildeten Heilpädagog:innen in Interdisziplinären Frühförderstellen in Hessen und hat dazu das Hessische Sozialministerium um eine Stellungnahme gebeten. Aus den Reihen der BHP-Mitglieder war zuvor berichtet worden, dass im Bundesland Hessen ausschließlich akademisch ausgebildete Heilpädagog:innen für die heilpädagogische Förderung in Interdisziplinären Frühförderstellen beschäftigt werden (könnten). Als Grundlage für diese Regelung diene die Rahmenkonzeption Frühförderung, welche von der Landesarbeitsgemeinschaft Frühe Hilfen in Hessen erarbeitet wurde und für alle IFFs in Hessen verpflichtend sei. Da es für diese Regelung nach verbandlicher Einschätzung weder eine fachlich noch sozialrechtlich relevante Begründung gibt, wandte sich der BHP in einem Schreiben an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration und bat um eine Stellungnahme zum Sachverhalt.

Wie das Sozialministerium Hessen in seiner Stellungnahme gegenüber dem BHP im August 2023 mitteilte, handelt es sich bei der Landesrahmenkonzeption Frühförderung um einen „Leitfaden und Orientierungsrahmen für Hessen, der jedoch nicht für ganz Hessen rechtlich bindend“ sei. Mit der Rahmenkonzeption sei insofern kein Zulassungsverfahren verbunden auch wenn Rehabilitations- und Kostenträger im Rahmen ihrer Leistungs-, Prüfungs-, und Vergütungsvereinbarung berechtigt seien, Anforderungen an die Qualifikation des beschäftigten Personals zu stellen.
Darüber hinaus stünde ein Anstellungsverhältnis von staatlich anerkannten Heilpädagog:innen mit Abschluss an einer Fachschule und Fachakademie in IFFs nach Erkenntnis des Sozialministeriums „im Einzelfall nicht im Widerspruch zur bestehenden Rahmenkonzeption Frühförderung oder sonstigen sozialrechtlichen Ausführungen“.

Das Sozialministerium stütze damit die Auffassung des BHP, dass staatlich anerkannte Heilpädagog:innen für die Erbringung von heilpädagogischen Frühförderleistungen nach § 79 SGB IX ausgebildet sind und dies auch die Erbringung von heilpädagogischen Leistungen als Komplexleistung in Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Absatz 3 mit einschließt.

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