Regelungen zur E-Rechnung ab 1. Januar 2025 im B2B
Ab 1. Januar 2025 müssen inländische Betriebe untereinander (B2B oder business-to-business) elektronische Rechnungen annehmen können. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich im Wachstumschancengesetz, welches die gesetzlichen Pflichten zur Rechnungsausstellung umfassend neu formuliert und inhaltlich anpasst. Bisher war die E-Rechnung nur im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen (B2G „Business to Government“, Leistungen an die öffentliche Hand) Pflicht. Nicht Gegenstand der neuen Regelungen ist die Rechnungsstellung an Privatkunden (B2C, Buisness to Consumer, nicht juristische Personen).
Was ist eine elektronische Rechnung?
Für bis zum 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze gilt als elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird (z. B. ein PDF-Dokument oder eine E-Mail mit den Rechnungspflichtangaben, § 14 Absatz 1 Satz 8 UstG). Dies ändert sich zum 1. Januar 2025. Ab dem 1. Januar 2025 wird durch § 14 Absatz 1 UStG der Begriff der elektronischen Rechnung neu definiert. Zukünftig liegt eine E-Rechnung nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Absatz 1 Satz 3 UStG). Unternehmen versenden somit in Zukunft Rechnungen, bestehend aus strukturierten Datensätzen, wie beispielsweise in den teilweise schon bekannten Formaten XRechnung, ZUGFeRD oder EDI (Electronic Data Interchange).
Als „sonstige Rechnungen“ gelten ab dem 1. Januar 2025 alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG entsprechen. Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, zum Beispiel PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien oder E-Mails.
Welche Formate der elektronischen Rechnung gibt es?
Für die elektronische Rechnungsausstellung gemäß der Richtlinie 2014/55/EU gibt es in Deutschland zwei führende Formate, die auch in den DATEV-Programmen integriert sind.
- das Format XRechnung besteht aus einer XML-Datei ohne visuelle Komponente. Da sie kein Bild der Rechnung beinhaltet, müssen die Inhalte für den Anwender visualisiert werden. Dies geschieht durch einen sogenannten Viewer in der empfangenden Software, der den „strukturierten Datensatz“ der E-Rechnung über ein Sichtdokument für das menschliche Auge lesbar macht.
- Das Hybridformat ZUGFeRD besteht aus einer Sichtkomponente (PDF-Datei) und dem strukturierten Datensatz, der XML-Datei. Es ist damit maschinell auslesbar und zugleich für die Betrachter:innen auch ohne zusätzliche Software lesbar.
Übergangsregelungen
Zu der in § 14 Absatz 1 und 2 UStG normierten Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gelten nach § 27 Absatz 38 UStG verschiedene Übergangsregelungen, nach denen der Rechnungsaussteller unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine "sonstige Rechnung2 ausstellen kann. Somit kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2026 eine Rechnung für einen bis dahin ausgeführten Umsatz auch als sonstige Rechnung (zum Beispiel PDF-Dateien, Papierrechnung, E-Mail) ausgestellt und übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle inländischen Unternehmen, ohne Berücksichtigung der Umsatzhöhe, elektronische Rechnungen an inländische Geschäftskunden ausstellen. Die neuen Regelungen zur elektronischen Rechnungsstellung gelten für Unternehmen jeder Größe (Umsatz und/oder Anzahl der Mitarbeiter) und Rechtsform. Kleine und mittlere Unternehmen müssen sich also ebenso auf die Umstellung vorbereiten.
Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1. Januar 2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten.
Möglichkeit zur Ausstellung einer sonstigen Rechnung: Umsatzsteuerbefreiung
Bei Rechnungen für einen Umsatz an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist (private Endverbraucher), und für Umsätze, bei denen trotz fehlender Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung (z. B. bei Umsätzen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind) eine solche ausgestellt wird, kann eine „sonstige Rechnung“ ausgestellt werden.
Für steuerfreie Lieferungen und Leistungen nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sowie Fahrausweise gilt weiterhin, dass diese als sonstige Rechnungen (also auch in Papierform) übermittelt werden können. Dies ist für heilpädagogische Praxen und Einrichtungen relevant, die häufig mit den Leistungsträgern der Eingliederungshilfe oder Jugendhilfe kooperieren und deren Leistungen in diesem Zusammenhang in der Regel umsatzsteuerbefreit sind.
Weiterführende Informationen
Unternehmen können davon profitieren, sich trotz der Übergangsphasen bereits frühzeitig auf eine umfassendere Umstellung für die elektronische Rechnungsstellung einzustellen. Denn die E-Rechnung ist nur der erste Schritt der weiteren Digitalisierung im Umsatzsteuerrecht. Absehbar wird noch eine Verpflichtung zur Nutzung eines nationalen beziehungsweise europäischen Meldesystems hinzukommen, für die laut Bundesregierung E-Rechnungsplattformen von Bedeutung sein werden. Damit soll Umsatzsteuerbetrug verhindert und eine Effizienzsteigerung in Unternehmen gefördert werden.
Hier finden Sie das Schreiben des Finanzministeriums „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025“
Eine hilfreiche Zusammenfassung bietet der IHK-Leitfaden „Die elektronische Rechnung im Betrieb sicher umsetzen“, den Sie hier abrufen können.
Neu im BHP-Verlag: „Elternberatung im heilpädagogisch-inklusiven Kontext“
Im BHP-Verlag ist ab sofort die zweite aktualisierte und erweiterte Auflage der Publikation „Elternberatung im heilpädagogisch-inklusiven Kontext“ erhältlich.
Das Buch beschreibt eine Eltern- und Erziehungsberatung aus heilpädagogisch-inklusiver Perspektive, die nicht an medizinisch diagnostizierbaren Krankheiten ansetzt, sondern Beeinträchtigung und drohende Behinderung als Lern- und Entwicklungsaufgabe für das einzelne Kind, dessen Eltern und das soziale Umfeld auffasst. Ausgehend von den Grundlagen der Entwicklungstheorie und -psychologie wird das Kind mit Lebenserschwernissen in seinen bio-psycho-sozialen Zusammenhängen gesehen und unterschiedliche Beratungskonzepte vorgestellt.
Die zweite Auflage enthält neben einem Beratungsleitfaden u. a. eine rechtliche Erweiterung in Form von Gastbeiträgen zum Bundesteilhabegesetz und zu Rechtsansprüchen sowie Anhänge zur kollegialen Beratung und Teambesprechung.
Weitere Informationen: Im BHP-Verlag bestellen.
Heilpädagogik-Podcast: Neue Folge online
In der letzten Folge der aktuellen Staffel von „Irgendwas mit Menschen – der Heilpädagogik-Podcast“ sprechen wir über die Arbeit von Heilpädagog:innen in einem Bereich, der als Arbeitsfeld für Heilpädagog:innen (noch) nicht so bekannt ist. Denn wozu brauchen ältere Menschen eine (heil)-pädagogische Unterstützung in der häufig geringschätzend betrachteten „Endstation Altenheim“?
Gästin der Folge ist die Heilpädagogin und Pflegepädagogin (BA) Sandra Kapinsky. Sie ist Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Landesverbandes Bayern der Deutschen Alzheimer-Gesellschaft, stellvertretende Vorsitzende der Alzheimer Gesellschaft Oberpfalz und Dozentin an der Fachakademie für Heilpädagogik. Darüber hinaus ist sie für den BHP als Bundesfachgruppensprecherin „Arbeit mit alternden Menschen“ im Ehrenamt tätig. Mit Rihab Chaabane und Jan Steffens diskutiert sie die Arbeit von Heilpädagog:innen in der sozialen Betreuung der Altenhilfe insbesondere bei Bewohner:innen mit Demenz. Und sie ist überzeugt von der exzellenten Eignung des heilpädagogischen Ansatzes in diesem Bereich. Ein erhellendes Gespräch über die Bedeutung der heilpädagogischen Haltung im Umgang mit Demenzerkrankten, knappe zeitliche Ressourcen, den Stellenwert von Quartiersarbeit für die Prävention von Einsamkeit im Alter und wie schon kleine Begegnungen im Gang für Bewohner:innen einen Unterschied machen können.
Die Folge "Sandra Kapinsky, warum braucht es Heilpädagog:innen in der Altenhilfe?" gibt es auf unserer Webseite und überall, wo es Podcasts gibt. Zum Beispiel hier bei Spotify.
Neue Folgen des Heilpädagogik-Podcasts gibt es ab Februar 2025.
Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG)
Am 08. Oktober 2024 fand im Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die Anhörung zum Ende September versendeten sogenannten Referentenentwurf des Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetzes statt. Die Vorstellung eines Referentenentwurfes stellt i.d.R. den Beginn der finalen Phase eines Gesetzesvorhabens dar, an dem im Vorfeld bereits durch viele Kontakte zwischen Ministerium, Forschungseinrichtungen und Verbänden gearbeitet wurde. Der vorliegende Entwurf übernimmt die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche aus dem SGB IX in das Kinder- und Jugendhilferecht des SGB VIII. Damit schafft der Gesetzgeber einen neuen sogenannten Dachleistungstatbestand Leistungen zur Entwicklung, Erziehung und zur Teilhabe. Unter diesem werden zwei grundlegende Leistungsbereiche zusammengefasst: Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfeleistungen.
Neu ist, dass auch Kinder- und Jugendliche Leistungsberechtigte der Hilfen zur Erziehung werden. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber bemüht, die Hilfen zur Erziehung nicht weiter zu verändern. Die Leistungen zur Eingliederungshilfe finden sich im Paragrafen 35 a bis i.
Auf der Anhörung wurde vor allem über die Anwendung des sogenannten Wesentlichkeitsmerkmals gesprochen. Es wurde von Seiten der Verbände deutlich gemacht, dass es zukünftig keine höheren sondern niedrigere Schwellen in das Leistungs- und Hilfesystem brauche. Zudem wurde unter anderem durch den BHP gefordert, dass das Leistungsrecht im SGB VIII unbedingt so angepasst werden müsse, dass ambulante Anbieter, die derzeit Leistungen nach dem SGB IX anbieten, keine Schlechterstellung im SGB VIII erfahren. Der BHP hat zudem angeregt, den § 72 SGB VIII so zu verändern, dass die Aufnahmen von Heilpädagog:innen in die entsprechenden Fachkräftekataloge der Bundesändern erleichtert wird.
Der BHP wird das weitere Verfahren eng begleiten und regelmäßig in seinen Medien darüber berichten. Fragen dazu gerne an Kai.Timpe@bhponline.de.
Neue Podcast-Folge erschienen
In Folge 8 der zweiten Staffel von "Irgendwas mit Menschen - der Heilpädagogik-Podcast" sprechen Rihab Chaabane und Jan Steffens mit ihrer Gästin über das Thema Heilpädagogik in der Sozialpsychiatrie. Die Heilpädagogin Sonja Garbacz arbeitet im Bereich des Intensiv begleiteten Wohnens für Menschen mit psychischer Erkrankung. Im Podcast berichtet sie aus diesem spannenden Handlungsfeld.
Den BHP Heilpädagogik-Podcast gibt es unter anderem auf Spotify, Amazon Music, RTL +, Podimo und Castbox.
Eure Fragen, Anregungen oder Lob gehen an: podcast@bhponline.de.
Alle Folgen des Heilpädagogik-Podcastes gibt es hier: www.bhponline.de/podcast
Neues Weiterbildungsprogramm der EAH erschienen
Das Weiterbildungsprogramm der Europäischen Akademie für Heilpädagogik im BHP für das Jahr 2025 ist erscheinen.
Auch im nächsten Jahr bietet Ihnen die EAH ein umfassendes Weiterbildungsprogramm, das speziell auf die Bildungsbedarfe von Heilpädagog:innen ausgelegt ist. Die Anmeldungen für alle Weiterbildungen ist ab sofort über unsere Webseite möglich.
Hier können Sie das Weiterbildungsprogramm der EAH für 2025 herunterladen:
EAH Weiterbildungsprogramm
10.26 MB
Jetzt anmelden zur 55. Bundesfachtagung!
Vom 15. bis 17 November findet die 55. Bundesfachtagung des BHP in Erfurt statt.
Schauen Sie sich jetzt das Programm an und melden Sie sich gleich an zur 55. Bundesfachtagung.
Wir freuen uns auf Sie!
Tarifrunde öffentlicher Dienst: Gewerkschaften stellen Tarifforderungen vor
Die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes haben gestern (09.10.2024) in Berlin die Forderungen für die anstehende Tarifrunde für rund 2,5 Millionen Beschäftigte bei Bund und Kommunen vorgestellt. Kernforderungen sind Gehaltssteigerungen um 8 Prozent, mindestens aber 350 Euro und wirksame Maßnahmen zur Entlastung der Beschäftigten. Dazu zählen erhöhte Zuschläge für Überstunden und besondere Arbeitszeiten, drei zusätzliche freie Tage pro Jahr und ein Meine-Zeit-Konto, in dem die Beschäftigten Entgelterhöhungen und Zuschläge ansparen können, um sie zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit oder zusätzliche freie Tage bzw. längere Freistellungsphasen zu nutzen.
Verhandlungsauftakt ist am 24. Januar 2025 in Berlin. Die zweite Runde ist für den 17./18. Februar in Potsdam geplant, die dritte Runde soll vom 14. bis 16. März stattfinden, ebenfalls in Potsdam.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Gewerkschaft für Erziehung und Bildung (GEW).
BHP-Vorstand verabscheidet Positionspapier zu Heilpädagog:innen in Kitas
Der Vorstand des BHP hat in seiner Septembersitzung ein Grundlagenpapier zur Arbeit von Heilpädagog:innen in Kitas verabschiedet. Das Positionspapier "Beitrag der Heilpädagogik für eine inklusive Kita" setzt sich mit dem Ziel einer inklusiven Kita auseinander und konturiert den Beitrag, den die Heilpädagogik für ein gelingendes Miteinander aller Kinder zwischen 0 und 6 Jahren leistet, unabhängig von deren Exklusionsrisiken und individuellen Unterscheidungsmerkmalen.
Das Papier "Beitrag der Heilpädagogik für eine inklusive Kita" können Sie hier herunterladen.
SGB VIII-Reform auf dem Weg
Am 09. September stellte die Unterabteilungsleiterin aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Frau Dr. Schmidt-Obkirchner, im Rahmen der Veranstaltung „Die inklusive Lösung“ beim Deutschen Institut für Urbanistik (DIFU) den aktuellen Stand des Reformvorhabens zur Erreichung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe vor. Ein offizieller und autorisierter Gesetzesentwurf liegt zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin nicht vor. Dennoch bleibt das Ziel bestehen, das Reformgesetz bis zum Sommer 2025 zu verabschieden. Im Rahmen der Veranstaltung wurden daher zentrale Eckpunkte des Reformvorhabens vorgestellt und kommentiert.
Zentraler Punkt des Vorhabens ist die Schaffung eines neuen sogenannten Dachleistungstatbestandes „Leistung zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“. Unter diesem Dach werden sowohl erzieherische Bedarfe (Hilfen zur Erziehung) als auch teilhabeorientierte Bedarfe (Eingliederungshilfe) gebündelt. Damit wechseln Eingliederungshilfeleistungen für Kinder- und Jugendliche mit Behinderungen, die bisher im SGB IX verortet waren, in das SGB VIII. Die neu zu schaffenden Paragrafen 35 b) bis i) führen einzelne Anspruchsarten exemplarisch auf. Wie auch bei den Hilfen zur Erziehung handelt es sich bei dieser Aufzählung nicht um einen abgeschlossenen Katalog. Die Leistungskataloge der Eingliederungshilfe sind weiterhin offen. Die entsprechenden Anspruchsparagrafen sollen mit sogenannten „Auffangverweisen“ auf das SGB IX ausgestattet werden, um sicherzustellen, dass die Rechtsansprüche unvermindert weiter gelten.
Die skizzierte Überführung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche in das SGB VIII soll ein besseres Ineinandergreifen von verschiedenen Hilfe- bzw. Leistungsarten ermöglichen. Zudem soll der Übergang von einem in das andere Leistungssystem mit der Beschulung von Kindern vermieden werden. Aktuell ist es häufig gängige Praxis, dass Kinder mit einer (drohenden) seelischen Beeinträchtigung mit Beschulung aus dem Leistungsbereich des SGB IX herausfallen und dann in den Leistungsbereich des SGB VIII hineinkommen. Ein solcher Zuständigkeitswechsel bringt oft eine längere Leistungsunterbrechung mit sich, die zu Lasten der Kinder und Familien geht.
Hinsichtlich der zuständigen Gerichtsbarkeit soll es so zukünftig so sein, dass bei Fällen der Eingliederungshilfe weiterhin die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist und bei Fällen der Hilfen zur Erziehung die Verwaltungsgerichte. Unklar ist noch, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist, wenn beide Leistungen erbracht werden. Da es in den Ländern Nordrhein-Westfalen (Landschaftsverbände) und Bayern (Bezirke) überörtliche Träger der Eingliederungshilfe gibt, sollen diese Länder längere Fristen erhalten, um Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche in das SGB VIII zu überführen. Wie lange diese Fristen sein werden, ist aktuell noch unklar.
Der BHP unterstützt das Vorhaben einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Wichtig ist dem BHP hierbei, alle aktuell im SGB IX verorteten Rechtsansprüche unvermindert in das SGB VIII zu überführen. Zudem unterstützt der BHP das Anliegen verschiedener Verbände, Leistungen zur Entwicklung im Rahmen der Gesetzesreform stärker zu normieren und damit ein breiteres Angebot von Leistungen herzustellen als bisher. Zudem fordert der BHP die Leistungen der Hilfen zur Erziehung stärker auf die Bedarfe von Familien mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen auszurichten.
Abschließend fordert der BHP eine Reformierung des Leistungserbringungsrechts im SGB VIII. Insbesondere ambulante Anbieter würden durch einen Wechsel in den Leistungsbereich des SGB VIII eine deutliche Schlechterstellung erfahren. Hier ist es notwendig am Leistungserbringungsrecht des SGB IX orientiert mit der jetzigen Reform entsprechende Änderungen und Ergänzungen im SGB VIII vorzunehmen.
Der BHP wird den weiteren Prozess der Gesetzgebung eng begleiten. Eine eigens dazu eingesetzte Arbeitsgruppe wird schriftlich Stellung nehmen, sobald ein autorisierter Gesetzesentwurf vorliegt. Auch bei der geplanten Verbändeanhörung werden wir uns einbringen. Wir werden Sie über den weiteren Fortgang des Verfahrens über die Medien des BHP informieren.






