Im August wurden in den Bundesländern Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX geschlossen. Aufgabe der Landesrahmenverträge ist es, eine möglichst konkrete Beschreibung von Eingliederungshilfeleistungen in einem Bundesland vorzunehmen und einen Rahmen zur Ausgestaltung der verschiedenen Leistungen vorzugeben.

Schleswig-Holstein

Am 12. August 2019 wurde der Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein zwischen den Kreisen und kreisfreien Städte, dem Land und Vereinigungen der Leistungserbringer unterschrieben.

Hier können Sie den Landesrahmenvertrag Schleswig-Holsteins herunterladen:

2019-08-15 Schleswig Holstein-unterzeichneter-landesrahmenvertrag-plus-anlagen (4.4 MiB, 481 downloads)

Sachsen-Anhalt

Der Rahmenvertrag des Landes Sachsen-Anhalt zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 131 Abs. 1 SGB IX wurde am 14. August 2019 vom Träger der Eingliederungshilfe im Land Sachsen-Anhalt (Sozialministerium / Sozialagentur) sowie von den Vereinigungen der Leistungserbringer unterzeichnet.

Hier können Sie den Landesrahmenvertrag des Landes Sachsen-Anhalt herunterladen:

Sachsen-Anhalt Rahmenvertrag-nach-c-131-sgb-ix (1.1 MiB, 536 downloads)

Weitere Informationen zu den Landesrahmenverträgen

Informationen zum Landesrahmenvertrag Nordrhein-Westfalen erhalten Sie in der Rubrik Aktuell.

Eine übersichtliche Darstellung des Umsetzungszustandes in den einzelnen Bundesländern bietet die Website Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz.