Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des neuen Eingliederungshilferechtes (2. Teil SGB IX) zum 01.01.2020 sind alle 16 Bundesländer gehalten, neue Rahmenverträge zur Eingliederungshilfe abzuschließen beziehungsweise ihre bestehenden Rahmenverträge entsprechend anzupassen.

In Nordrhein-Westfalen wurde am 23.07.2019 ein neuer Rahmenvertrag zur Eingliederungshilfe gemäß § 131 SGB IX abgeschlossen, der ab dem 01.01.2020 den alten Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII ablöst.

Der Landesrahmenvertrag wurde von den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe sowie durch den Städtetag, den Landkreistag und den Städte- und Gemeindebund NRW für die Seite der öffentlichen Leistungsträger und von einer Vielzahl von Verbänden und Vereinigungen der Leistungserbringerseite verhandelt und abgeschlossen.

Das Vertragswerk besteht aus dem eigentlichen Landesrahmenvertrag sowie den entsprechenden Anlagen. Aufgabe des Landesrahmenvertrages ist es, eine möglichst konkrete Beschreibung von Eingliederungshilfeleistungen vorzunehmen und einen Rahmen zur Ausgestaltung der verschiedenen Leistungen vorzugeben.

Ab dem 01.01.2020 sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe die für die Eingliederungshilfe zuständigen öffentlichen Leistungsträger in NRW. Zur Ausführung einzelner Leistungen können die Landschaftsverbände die Städte, Landkreise und Gemeinden heranziehen.

Individuelle Leistungsvereinbarungen können ab dem 01.01.2020 nur mit den beiden Landschaftsverbänden abgeschlossen werden. Jede Leistungsvereinbarung hat sich an den Maßgaben des Landesrahmenvertrages zu orientieren.

Zum Inhalt des Landesrahmenvertrages und seiner Anlagen

Im allgemeinen Teil (A) des LRV werden unter anderem die Grundlagen für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen beschrieben. Zudem finden sich im allgemeinen Teil die Maßgaben zur Prüfung der Qualität, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe.

Im besonderen Teil (B) des LRV werden 4 Leistungsbereiche der Eingliederungshilfe aufgeführt:

  • Leistungen für Kinder und Jugendliche
  • Teilhabe am Arbeitsleben
  • Teilhabe an Bildung
  • Soziale Teilhabe

Heilpädagogische Leistungen im neuen Landesrahmenvertrag

Der Begriff der heilpädagogischen Leistungen findet sich namentlich im Bereich der Leistungen für Kinder und Jugendliche. Hier werden noch einmal drei wesentliche Leistungsbereiche aufgemacht:

Heilpädagogische Leistungen

  1. in Kombination mit pädagogischen Leistungen und bei Bedarf in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. als heilpädagogische Leistung im Rahmen von Frühförderung (z. B durch Frühförderstellen, Autismus-Ambulanzen, Sozialpädiatrische Zentren)
  3. in Kombination mit pädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege.

Alle drei Leistungsbereiche beziehen sich auf § 79 SGB IX und damit vor allem auf Kinder, die noch nicht eingeschult wurden. In der Anlage zum LRV finden sich unter den Ziffern 2.1 bis 2.3 die entsprechenden ausführlichen Leistungsbeschreibungen samt Angaben zur personellen Ausstattung.

Kein Fachkraftstatus für die Kindertagespflege

Zu kritisieren ist aus Sicht des BHP, dass nur für die Leistungen, die vorgenannt unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführt sind, Fachkräfte einzusetzen sind. Für den Bereich der Kindertagespflege ist kein Fachkraftstatus erforderlich.

Auch im Bereich der Leistungen für Kinder und Jugendliche werden die Leistungen zur Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in besonderen Wohnformen, die Schulbegleitung und Autismusspezifische Fachleistungen beschrieben.
HeilpädagogInnen werden dabei insbesondere für die Betreuung und Erziehung in besonderen Wohnformen sowie bei den Autismusspezifischen Fachleistungen benannt. Bei letzteren sind HeilpädagogInnen mit B. A. oder M. A.-Abschlüssen als personelle Anforderung genannt.

Im Bereich der sozialen Teilhabe werden zentral die Assistenzleistungen näher beschrieben. Dabei wurde sich eng am Text des § 78 SGB IX orientiert. HeilpädagogInnen finden sich in der entsprechenden Beschreibung zur personellen Ausstattung sowohl für die unterstützende als auch für die qualifizierte Assistenz in den Anlagen unter der Ziffer 5.1. und 5.2.

Zudem werden HeilpädagogInnen im Fachmodul Wohnen in der Anlage unter Ziffer 5.3 genannt.

Neu im Vergleich zum alten LRV in NRW ist die Beschreibung des Fachmoduls Qualifizierte Elternassistenz unter der Ziffer 5.5 in der Anlage. Auch hier werden HeilpädagogInnen unter dem Punkt der personellen Anforderungen genannt.

Die hier benannten Bereiche stellen eine Auswahl einzelner Leistungen aus dem LRV dar. Darüber hinaus werden HeilpädagogInnen noch in einigen weiteren Leistungsmodulen aufgeführt.

In den kommenden Wochen wird der BHP weitere Treffen mit den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe veranstalten, um eine gute und nahtlose Erbringung heilpädagogischer Leistungen in den verschiedenen Eingliederungshilfebereichen ab 2020 sicherzustellen.

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an die BHP Bundesgeschäftsstelle wenden.

Hier können Sie den Landesrahmenvertrag und die Anlage zu LVR herunterladen:

Landesrahmenvertrag 131 SGB IX (541.5 KiB, 2883 downloads)

Anlagen Landesrahmenvertrag 131 SGB IX (2.4 MiB, 12741 downloads)