Im August wurden in den Bundesländern Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX geschlossen. Aufgabe der Landesrahmenverträge ist es, eine möglichst konkrete Beschreibung von Eingliederungshilfeleistungen in einem Bundesland vorzunehmen und einen Rahmen zur Ausgestaltung der verschiedenen Leistungen vorzugeben.
Schleswig-Holstein
Am 12. August 2019 wurde der Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein zwischen den Kreisen und kreisfreien Städte, dem Land und Vereinigungen der Leistungserbringer unterschrieben.
Hier können Sie den Landesrahmenvertrag Schleswig-Holsteins herunterladen: [wpfilebase tag=file id=1219 tpl=download-button /]
Sachsen-Anhalt
Der Rahmenvertrag des Landes Sachsen-Anhalt zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 131 Abs. 1 SGB IX wurde am 14. August 2019 vom Träger der Eingliederungshilfe im Land Sachsen-Anhalt (Sozialministerium / Sozialagentur) sowie von den Vereinigungen der Leistungserbringer unterzeichnet.
Hier können Sie den Landesrahmenvertrag des Landes Sachsen-Anhalt herunterladen: [wpfilebase tag=file id=1220 tpl=download-button /]
Weitere Informationen zu den Landesrahmenverträgen
Informationen zum Landesrahmenvertrag Nordrhein-Westfalen erhalten Sie in der Rubrik Aktuell.
Eine übersichtliche Darstellung des Umsetzungszustandes in den einzelnen Bundesländern bietet die Website Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz.