Gemäß § 20 a IfSG besteht ab dem 16.03.2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Rettungsdiensten, Geburtshäusern und anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtungen.

Betroffen ist somit auch ein großer Teil heilpädagogischer Handlungsfelder. Im folgenden PDF finden Sie die Beantwortung dreier Fragen, die uns zur bevorstehenden sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht erreicht haben:

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Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die BHP Bundesgeschäftsstelle.