Am 08. Oktober 2024 fand im Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die Anhörung zum Ende September versendeten sogenannten Referentenentwurf des Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetzes statt. Die Vorstellung eines Referentenentwurfes stellt i.d.R. den Beginn der finalen Phase eines Gesetzesvorhabens dar, an dem im Vorfeld bereits durch viele Kontakte zwischen Ministerium, Forschungseinrichtungen und Verbänden gearbeitet wurde. Der vorliegende Entwurf übernimmt die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche aus dem SGB IX in das Kinder- und Jugendhilferecht des SGB VIII. Damit schafft der Gesetzgeber einen neuen sogenannten Dachleistungstatbestand Leistungen zur Entwicklung, Erziehung und zur Teilhabe. Unter diesem werden zwei grundlegende Leistungsbereiche zusammengefasst: Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfeleistungen.

Neu ist, dass auch Kinder- und Jugendliche Leistungsberechtigte der Hilfen zur Erziehung werden. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber bemüht, die Hilfen zur Erziehung nicht weiter zu verändern. Die Leistungen zur Eingliederungshilfe finden sich im Paragrafen 35 a bis i.

Auf der Anhörung wurde vor allem über die Anwendung des sogenannten Wesentlichkeitsmerkmals gesprochen. Es wurde von Seiten der Verbände deutlich gemacht, dass es zukünftig keine höheren sondern niedrigere Schwellen in das Leistungs- und Hilfesystem brauche. Zudem wurde unter anderem durch den BHP gefordert, dass das Leistungsrecht im SGB VIII unbedingt so angepasst werden müsse, dass ambulante Anbieter, die derzeit Leistungen nach dem SGB IX anbieten, keine Schlechterstellung im SGB VIII erfahren. Der BHP hat zudem angeregt, den § 72 SGB VIII so zu verändern, dass die Aufnahmen von Heilpädagog:innen in die entsprechenden Fachkräftekataloge der Bundesändern erleichtert wird.

Der BHP wird das weitere Verfahren eng begleiten und regelmäßig in seinen Medien darüber berichten. Fragen dazu gerne an Kai.Timpe@bhponline.de.