Die unabhängige Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) kann auch eingeschaltet werden, wenn es um Konflikte bei der Genehmigung von Sozialleistungen geht. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens des Professors für Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung (Universität Kassel), Felix Welti, das vergangenen Mittwoch veröffentlicht wurde.

Das Rechtsgutachten wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen erstellt, um die Reichweite des Behindertengleichstellungsgesetzes zu klären und den Kompetenzbereich der Schlichtungsstelle zu definieren. Die Schlichtungsstelle könne Menschen mit Behinderungen bei der Durchsetzung ihres Rechts nun noch besser unterstützen, schätzt Jürgen Dusel, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, die Ergebnisse des Gutachtens ein.

An die unabhängige Schlichtungsstelle können sich Einzelpersonen und Verbände kostenfrei und ohne Hürden wenden, wenn sie ihr Recht auf Barrierefreiheit oder das Verbot der Benachteiligung durch Dienststellen und Einrichtungen der Bundesverwaltung verletzt sehen. Sie ist angesiedelt beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, ist jedoch unabhängig.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen:

Das vollständige Gutachten ist hier abrufbar:

Informationen zur Schlichtungsstelle nach nach § 16 BGG lesen Sie hier: www.behindertenbeauftragter.de