Bundestag und Bundesrat haben am 10. Dezember 2021 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) beschlossen. Mit dieser Änderung wurden vor allem Regelungen zur Testpflicht und zum Nachweis einer Immunisierung gegen COVID-19 konkretisiert.

Zum Nachweis einer Immunisierung:

Unter § 20a Abs. 1 finden sich solche Einrichtungen, für deren Beschäftigte ab dem 15. März 2022 die Pflicht gilt, eine Immunisierung gegen COVID-19 nachzuweisen. Alle in diesen Einrichtungen tätigen Personen müssen also entweder geimpft sein oder einen Genesungsnachweis vorlegen, der nicht älter als 6 Monate ist. Falls eine Person weder genesen noch geimpft ist, so muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass für die entsprechende Person eine Kontraindikation gegen eine COVID-19-Impfung besteht.

Zu den unter § 20a Abs. 1 genannten Einrichtungen  gehören unter anderem:

  • Besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
  • Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 SGB IX
  • Sozialpädiatrische Zentren
  • Vollstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
  • Teilstationäre Einrichtungen wie z.B. Heilpädagogische Tagesstätten
  • Ambulante Dienste, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen
  • Interdisziplinäre Frühförderstellen, Frühförderstellen oder Praxen, die heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder nach § 79 SGB IX erbringen

Zur Testpflicht:

Unter § 28b Abs. 2 finden sich solche Einrichtungen, in denen für Beschäftigte und Besucher eine Testpflicht gilt. Dazu gehören unter anderem:

  • Besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
  • Ambulant betreute Wohnformen
  • Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 SGB IX
  • Einrichtungen und ambulante Dienste, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen
  • Familienentlastende Dienste in der sogenannten Behindertenhilfe
  • Interdisziplinäre Frühförderstellen

Wichtig: Begleitpersonen, also auch Eltern von Kindern, die eine Einrichtung zur Bringung oder Abholung des Kindes betreten und sich in dieser nur für einen unerheblichen Zeitraum aufhalten, gelten nicht als Besucher. Für diese besteht keine Testpflicht.

Für geimpfte oder genesene Beschäftigte kann die Testung durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Das gilt entsprechend für geimpfte oder genese Besucher. Für geimpfte und genesene Beschäftigte muss eine Antigen-Testung mindestens zwei Mal pro Woche durchführt werden.

Zu einer Handreichung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes Baden-Württemberg gelangen Sie hier (PDF, 231 KB):

Zum IFSG gelangen Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/