Was ist das?
Mit der staatlichen Anerkennung wird eine bestimmte berufliche Qualifikation bestätigt, die definierten Anforderungen genügt und theoretische Kenntnisse mit reflektierten praktischen Erfahrungen verknüpft. Die staatliche Anerkennung wird insbesondere verlangt, um bei öffentlichen Trägern tätig werden zu können beziehungsweise hoheitliche Aufgaben ausüben zu dürfen. Die Fachschul-/ Fachakademieausbildung im Bereich Heilpädagogik endet immer mit einer staatlichen Anerkennung. Im hochschulischen Bereich bezieht sich die staatliche Anerkennung auf den Fachqualifikationsrahmen, der vom Fachbereichstag Heilpädagogik (dem Zusammenschluss der Studiengänge Heilpädagogik in Deutschland) entwickelt und verabschiedet wurde (siehe hier). Die Berufsbezeichnung in Verbindung mit der staatlichen Anerkennung ist geschützt, d. h. Sie dürfen sich nur dann staatlich anerkannte Heilpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilpädagoge nennen, wenn Sie diese mit Ihrem Abschlusszeugnis oder auf Antrag erhalten haben.
Wie erhalte ich eine staatliche Anerkennung?
Das Verfahren ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Bitte erkundigen Sie sich in Ihrer Ausbildungsstätte beziehungsweise an Ihrer Hochschule. Gerne können Sie sich mit dieser Frage auch an die BHP Bundesgeschäftsstelle wenden.
Wo ist die staatliche Anerkennung geregelt?
- Baden-Württemberg: § 36 (6) Landeshochschulgesetz LHG
- Baden-Württemberg: § 21 Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und die Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik APrOHeilPäd:
- Bayern: § 2 (2) Punkt 2 Fachakademieordnung FakO
- Berlin: § 1 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz SozBAG
- Brandenburg: § 4 (1) Brandenburgisches Sozialberufsgesetz BbgSozBerG
- Hessen: § 8 Sozialberufeanerkennungsgesetz SozAnerkG: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#docid:4199881,1,20141025
- Hessen: § 43 Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen
- Niedersachsen: § 15 Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit SozHeilKindVO
- Niedersachsen: Verordnung über die Berufsbildenden Schulen BbS-VO, § 8 Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule
- Nordrhein-Westfalen: § 4 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz SobAG
- Nordrhein-Westfalen: Ausbildung- und Prüfungsordnung Berufskolleg APO-BK, § 36 Anlage E Bildungsgänge der Fachschule
- Rheinland-Pfalz: § 21 Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen
- Sachsen: § 1 Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz SächsSozAnerkG
- Sachsen-Anhalt: § 145 Verordnung Berufsbildende Schulen BbS-VO
- Schleswig-Holstein: § 4 Fachschulverordnung FSVO
- Thüringen: §§ 1 + 2 Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz ThürSozAnerkG
Gutachten des BHP e.V. zur Äquivalenzprüfung einer staatlichen Anerkennung Heilpädagogik
Eine staatliche Anerkennung wird entweder von der jeweiligen Ausbildungsstätte beziehungsweise Hochschule verliehen oder durch einen Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde. Zum Teil muss dieser Verwaltungsakt durch die / den Absolventen selbst beantragt werden.
Verlangt ein Arbeitgeber oder Leistungsträger eine staatliche Anerkennung von Ihnen, um Aufgaben einer Heilpädagogin / eines Heilpädagogen übernehmen zu dürfen, bietet der BHP an, Ihre Qualifikation auf der Grundlage des Fachqualifikationsrahmens Heilpädagogik zu prüfen und Ihnen ein Gutachten auszustellen. Dieses Gutachten zeigt Gemeinsamkeiten auf, weist auf Lücken hin und spricht diesbezügliche Empfehlungen für Weiterbildungen aus. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie einen vergleichbaren Hochschulabschluss in einem pädagogischen Fachbereich erworben haben. Zur Erstellung des Gutachtens durch den BHP werden in der Regel Ihr Abschlusszeugnis mit einer Auflistung der absolvierten Module sowie ein Modulhandbuch benötigt. Die bislang ausgestellten Gutachten wurden anerkannt. Für dieses Gutachten wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 € erhoben.
Kontakt: info@eahonline.de
Ihr Kontakt
Dr. Michaela Menth
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