Mit Rückwirkung zum 12.12.2024 wurde die Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) im Kapitel „Fachbereich Sozialwesen – Fachrichtung Heilpädagogik“ verändert. Angepasst wurden das Ausbildungsziel, die Aufnahmevoraussetzungen sowie die Rahmenstundentafel. Diese Veränderungen sind Bestandteil des überordneten Ziels, die Position der Fachschule für Heilpädagogik zu profilieren und den Abschluss an den Fachschulen bildungs-, berufs- und tarifpolitisch aufzuwerten.
Veränderungen im Einzelnen:
Das Ausbildungsziel wurde inhaltlich wesentlich verändert. Neu erarbeitet bzw. umfassend erneuert wurde der folgende Abschnitt:
Die berufliche Weiterbildung greift die spezifischen Anforderungen heil-pädagogischer Tätigkeitsbereiche unter Einbeziehung der wissenschaftlichen
Fachdisziplinen auf. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen verfügen über:
- umfassendes, detailliertes und spezialisiertes Wissen auf dem neuesten fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand über das heilpädagogische Tätigkeitsfeld.
- spezialisierte fachliche und konzeptionelle Fertigkeiten zur Diagnostik und Lösung komplexer Probleme im heilpädagogischen Tätigkeitsfeld.
- die Fähigkeit, für das heilpädagogische Tätigkeitsfeld innovative Konzepte sowie Verfahren zu entwickeln, anzuwenden und unter Berücksichtigung unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe zu bewerten.
Hier greift die Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Wortwahl („Wording“) die Begrifflichkeiten der Niveaustufe 7 im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) auf. Dieser Schritt ist wesentlich dafür, um ein auf dem Ausbildungsziel aufbauendes Qualifikationsprofil zu erstellen, das sich in seiner Niveaubeschreibung ebenfalls auf der Niveaustufe 7 befindet und damit das Master-Level rechtfertigt.
Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzung wurde angepasst, dass neben Erzieher:innen nun auch Heilerziehungspfleger:innen explizit genannt werden. Dabei wurde der verpflichtende Nachweis von mindestens einem Jahr Berufserfahrung in einem heilpädagogischen Arbeitsfeld gestrichen. Grundlegend ist es das Ziel der KMK mit den vorgenommenen Änderungen bei den Aufnahmevoraussetzungen den Zugang zur Fachschule für Heilpädagogik auf der DQR-Stufe 6 festzuschreiben.
Und als letztes wurde auch die Rahmenstundentafel verändert. Der fachrichtungsübergreifende Lernbereich ist fortan fakultativ. Der Umfang des fachrichtungsbezogenen Unterrichts wurde auf 1.200 Stunden festgelegt. Optional können bis zu 600 Stunden schulisch begleitete Praxis Bestandteil der Weiterbildung sein. Somit können die Bundesländer selber festlegen, wie hoch der Anteil der Praxisbegleitung im Rahmen der Weiterbildung ist.
Deutung:
Die von der KMK durchgeführten Veränderungen werden durch den BHP grundlegend positiv beurteilt. Sie lassen den Bundesländern Spielraum und nehmen das sogenannte Wording der DQR-Stufe 7 auf. Wichtig ist aus Sicht des BHP nun, dass die KMK zeitnah ein entsprechendes Qualifikationsprofil erstellt, um darauf aufbauend eine Aufwertung der Weiterbildung zur/zum Heilpädagog:in an Fachschulen (und Fachakademien) im DQR auf die Stufe 7 zu erreichen. Damit verbunden wäre dann die Vergabe des ergänzenden Berufstitels „Master Professional“. Der BHP setzt die Gespräche mit der KMK und den einzelnen Kultus-/Schul- und Bildungsministerien in den Bundesländern fort.