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Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf für das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) beschlossen. Mit der Reform sollen die Kinder- und Jugendhilfe strukturell weiterentwickelt, kommunale Angebote gestärkt und Verfahren vereinfacht werden. Vorgesehen sind unter anderem neue Regelungen zur Bildungsassistenz in KiTas und Schulen, eine Stärkung niedrigschwelliger Infrastrukturangebote sowie Änderungen bei den Anforderungen an Fachkräfte.

Für die inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe bringt der Regierungsentwurf entscheidende Veränderungen gegenüber dem im März 2026 vorgelegten Referentenentwurf mit sich.
Während einige Ziele, die sich aus dem Entwurf ergeben, sinnvoll sind, verfolgt das Gesetz klar erkennbar das Ziel, Kosten einzusparen. Der BHP sieht dieses Gesetzesziel äußerst kritisch und wird daher auch den weiteren Prozess der Gesetzgebung kritisch begleiten.

Gesamtzuständigkeit zunächst nur auf Probe

Der Referentenentwurf hatte noch vorgesehen, die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderung ab dem 1. Januar 2028 unter dem Dach des SGB VIII zusammenzuführen. Im nun beschlossenen Regierungsentwurf ist diese verbindliche Gesamtzuständigkeit nicht mehr vorgesehen. Stattdessen soll eine Experimentierklausel die Erprobung der Gesamtzuständigkeit ermöglichen. Damit bleibt eines der zentralen Ziele der seit Jahren diskutierten inklusiven Kinder- und Jugendhilfe vorerst offen: die Überwindung geteilter Zuständigkeiten und die Schaffung eines einheitlichen Leistungssystems für alle Kinder und Jugendlichen.

Aus Sicht des BHP ist dies kritisch zu betrachten. Inklusion braucht verlässliche Strukturen und darf nicht davon abhängen, in welcher Kommune ein Kind lebt oder welches Leistungssystem im Einzelfall zuständig ist. Familien benötigen nachvollziehbare Zugänge zu Leistungen, verbindliche Zuständigkeiten und eine Unterstützung, die sich am individuellen Bedarf des jungen Menschen orientiert.
Positiv ist, dass die Verfahrenslots:innen entfristet und damit verstetigt werden sollen. Sie sollen Familien weiterhin dabei unterstützen, Teilhabeleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn unterschiedliche Leistungssysteme beteiligt sind. Das kann Familien entlasten. Es ersetzt jedoch nicht das Ziel, die bestehenden Zuständigkeitsgrenzen grundsätzlich zu überwinden.

Bildungsassistenz als infrastrukturelles Angebot

Eine weitere zentrale Neuerung betrifft die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Kitas und Schulen. Künftig sollen infrastrukturelle Gruppenangebote zur Bildungsassistenz ermöglicht werden. Jugendämter, KiTas und Schulen sollen diese Angebote gemeinsam planen. Kinder und Jugendliche mit einem darüber hinausgehenden individuellen Unterstützungsbedarf sollen weiterhin Einzelassistenz erhalten können.
Der Ansatz kann Chancen bieten: Unterstützung könnte stärker in den regulären Alltag von Bildungseinrichtungen integriert werden und weniger an einzelne Kinder gekoppelt sein.
Aber: Infrastrukturelle Angebote dürfen individuelle Rechtsansprüche und eine am persönlichen Bedarf orientierte Unterstützung nicht ersetzen! Eine inklusive Infrastruktur ist dann ein Fortschritt, wenn sie Barrieren abbaut und Teilhabe erleichtert – nicht, wenn sie in erster Linie dazu dient, individuelle Hilfen einzusparen.

Infrastruktur stärken – individuelle Bedarfe sichern

Der Kabinettsentwurf setzt insgesamt stärker auf vorhandene und niedrigschwellige Angebote in den Kommunen. Familienzentren, Beratungsstellen, Elternkurse, Kitas und weitere Regelangebote sollen gestärkt und grundsätzlich genutzt werden, bevor individuelle Hilfen zum Einsatz kommen, sofern diese nicht erforderlich sind.
Die Stärkung inklusiver und wohnortnaher Strukturen ist grundsätzlich zu begrüßen. Gute Infrastruktur kann Familien frühzeitig erreichen, Teilhabe ermöglichen und Unterstützung niedrigschwellig zugänglich machen.
Sie darf jedoch nicht gegen individuelle Hilfen ausgespielt werden. Der konkrete Unterstützungsbedarf des Kindes oder Jugendlichen muss Ausgangspunkt jeder Entscheidung bleiben. Für viele leistungsberechtigte Kinder wird ein Gruppenangebot fachlich nicht ausreichend sein und an der Lebensrealität und den tatsächlichen Bedarf der Kinder vorbeigehen. Wo eine individuelle heilpädagogische oder andere fachliche Leistung notwendig ist, muss diese auch weiterhin verlässlich zur Verfügung stehen.

Das parlamentarische Verfahren ist nun maßgeblich

Mit dem Kabinettsbeschluss ist das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen. Der Regierungsentwurf wird nun in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Für den BHP bleibt dabei insbesondere die inklusive Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe von zentraler Bedeutung. Eine Reform muss sich daran messen lassen, ob sie die Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien tatsächlich verbessert, Zugänge vereinfacht und gleichberechtigte Teilhabe stärkt. Insgesamt bleibt der aktuelle Entwurf weit hinter den Zielen einer inklusiven Lösung für Kinder und Jugendliche zurück scheint deutlich dem Zeitgeist des Sparzwangs zu unterliegen.

Der BHP wird das weitere Gesetzgebungsverfahren fachlich und berufspolitisch kritisch begleiten und in seinen Medien darüber informieren.

Weiterführende Informationen:
• Link zum Dokument: Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe