Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 hat das Bundesministerium für Gesundheit zwei für Heilpädagoginnen und Heilpädagogen wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Impfpriorisierungen vorgenommen.

Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und an Grundschulen tätig sind, gehören fortan zur Gruppe von Personen, die mit hoher Priorität zu impfen sind. In einigen Bundesländern hat die Impfung dieser Personengruppe bereits begonnen. Durch die Formulierung der Änderungsverordnung wird deutlich, dass auch Personen von Integrations- und Begleitungsdiensten der Eingliederungshilfe mit zur genannten Berechtigungsgruppe gehören, wenn diese in Kindertageseinrichtungen oder Grundschulen tätig sind.

Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und an Schulen tätig sind, die nicht unter § 3 Absatz 1 Nr. 6a fallen, gehören fortan zur Gruppe von Personen, die mit erhöhter Priorität zu impfen sind.

Die Änderungsverordnung finden Sie hier:

2021-02-22 RefE 1 Änderungsverordnung Zur CoronaImpfV Final (133.2 KiB, 310 downloads)