Seit Ende vergangener Woche kann die „Überbrückungshilfe III“ beziehungsweise die sogenannte „Neustarthilfe“ beantragt werden. Die Hilfe kommt für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen infrage . Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat zwischen November 2020 und Juni 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019.

Mit der Neustarthilfe werden insbesondere Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe IIÍ sind nun höhere Fixkosten erstattungsfähig, u.a.

  • für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020).
  • für Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.

Wer November- und/ oder Dezemberhilfe erhält, ist für diese Monate nicht antragsberechtigt. Zudem gelten für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, besondere Vorschriften.

Fristen für die Antragstellung der wichtigsten Corona-Hilfsprogramme:

  • Novemberhilfe (11/2020): Antragstellung bis 31.03.2021
  • Dezemberhilfe (12/2020): Antragstellung bis 31.03.2021
  • Überbrückungshilfe II (09-12/2020): Antragstellung bis 31.03.2021
  • Überbrückungshilfe III (11/2020-06/2021): Antragstellung bis 31.08.2021

Weitere Informationen zu den einzelnen Hilfen und ihrer Beantragung erhalten Sie auf der Seite des Bundisministeriums für Wirtschaft und Energie: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de