Am 20. Januar hat das Bundeskabinett die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-ArbSchV) beschlossen. Mit der Verordnung sollen die Beschäftigten stärker vor einer Infektion geschützt werden. Sie ist befristet gültig bis zum 15. März 2021.

Zunächst befristet bis zum 15. März 2021 gilt:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

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