Die Bundesregierung hat zum 21.04.2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verändert und angepasst. Fortan besteht nach § 5 Corona-ArbSchV eine Verpflichtung für jede/n ArbeitgeberIn jeder/m Beschäftigten, die/der nicht im Home-Office arbeitet, mindestens einmal in der Woche einen Corona-Selbst- oder Corona-Schnelltest anzubieten.

Folgenden Beschäftigten sind mind. zwei Schnell- oder Selbsttest in der Woche anzubieten:

  • den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  • den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  • den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  • den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  • den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv/BJNR602200021.html