In NRW tritt am 16. Dezember eine neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur in Kraft: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/201215_coronabetrvo_ab_16.12.2020_lesefassung.pdf
Die Verordnung regelt unter anderem:
§ 2 Kindertagestätten, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Kindertagesstätten werden nicht geschlossen – Es gelten besondere Regelungen zur Verringerung des Infektionsschutzes, bitte beachten Sie Absatz 1 und 2.
§ 4 Tagestrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.
§ 4b
Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können ausschließlich Einzelfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen. Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (maximal zwei Kinder) möglich.
Weitere Informationen unter: www.land.nrw/corona