Am 24.11.2021 sind umfassende Neuerungen im Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Unter anderem sind fortan die folgenden Punkte zu beachten:
- Pflichten des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin | Pflichten des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin
Die ArbeitgeberInnen sind zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Sie können unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.
Die Beschäftigten haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Hierfür können die kostenfreien Bürgertests oder die betrieblichen Testangebote in Anspruch genommen werden. Betriebliche Testangebote können jedoch nur genutzt werden, wenn Sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden. Die ArbeitgeberInnen sind nicht selbst zur Testung oder Bereitstellung der Testmöglichkeit verpflichtet. Die Testverpflichtung nach § 4 Corona-ArbeitsschutzVO kann auch künftig mit Selbsttests erfüllt werden. Bietet demnach der/die ArbeitgeberIn die zwei Tests in der Woche nur als Selbsttests an, müssen die verpflichteten Personen an jedem anderen Arbeitstag über einen aktuellen externen Testnachweis verfügen. Will oder kann der/die ArbeitnehmerIn seinen/ihren 3G-Status nicht preisgeben bzw. nachweisen und erbringt infolgedessen seine/ihre Arbeitsleistung nicht, steht ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zu.
- Dokumentation der betrieblichen Zugangskontrollen
Es genügt, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten in einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den/die Beschäftigte/n erbracht worden ist. Die Verarbeitung des Datums kann auch elektronisch erfolgen. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen muss die Testung auf dem Genesenennachweis mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen (§ 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung). Bei Genesenen ist daher zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.
- Datenschutzrechtliche Hinweise
Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus ist dem/der ArbeitgeberIn gestattet, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
Bitte beachten Sie zudem die stets aktuellen Corona-Verordnung der Bundesländer.