Stand 16.12.2020, wird laufend aktualisiert

Baden-Württemberg

Seit gestern (15.12.2020) ist in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung in Kraft, aus der sich weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens ergeben. Diese Verordnung finden Sie hier:

https://www.baden-wuerttemberg.de/Verordnung

Unter dem Paragrafen 1 f finden Sie Informationen zur Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.

In Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe und der Frühförderung hat es bisher offenbar keine Änderungen gegeben. Das zuständige Sozialministerium hat uns gestern auf Nachfrage das Folgende mitgeteilt:

Eine abschließende Entscheidung hat die Landesregierung von Baden-Württemberg bzw. das Sozialministerium noch nicht getroffen. Nach dem derzeitigen Beratungsstand sind keine Veränderungen der CoronaVO WfbM und damit auch keine Einschränkungen im Bereich der Eingliederungshilfe/Frühförderung geplant.

Für den Bereich der ambulanten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind uns aktuell keine Einschränkungen bekannt. Im Zweifelsfall ist hier eine Abstimmung mit dem Jugendamt vor Ort sinnvoll. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, informieren wir Sie schnellstmöglich.

Bayern

In Bayern gilt eine neue Allgemeinverfügung zu Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke. Diese hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am heutigen 16. Dezember bekannt gegeben.

Die entsprechende Allgemeinverfügung finden Sie hier:

Bayern AV Vom 15 (175.1 KiB, 980 downloads)

Unter Ziffer 1 finden Sie Hinweise zur Einstellung des regulären Betriebs in Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderungen. Unter Ziffer 2 finden Sie Hinweise zum Bereich der Frühförderung. Bitte beachten Sie hier insbesondere das Verbot von Gruppenangeboten unter Ziffer 2.3.

Bitte beachten Sie außerdem den Hinweis zu neue Anforderungen an Mund-Nasen-Bedeckungen:

GMS Neue Anforderungen MNB (31.5 KiB, 488 downloads)

Berlin

Der Senat von Berlin hat am 14. Dezember 2020 die Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Diese tritt am 16. Dezember in Kraft.

  • Zur Neufassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – InfSchMV (gültig ab 16. Dezember 2020): https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
  • § 12 (1): Leistungserbringer der Eingliederungshilfe können Personal abweichend von der Personalverordnung einsetzen, die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.
  • § 13 (1): Regelbetrieb in den Kindertagesstätten findet nicht statt, Notbetreuung soll nur erfolgen, wenn unbedingt notwendig.
  • § 18 (1) Punkt 4: Rehabilitationssport darf weiterhin in festen Gruppen bis zu 10 Personen ausgeübt werden.

Brandenburg

Die dritte SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung wurde am 15.12. verkündet und tritt am 16.12.2020 in Kraft: https://www.landesrecht.brandenburg.de/

  • § 14 (4): Beschäftigte in besonderen Wohnformen (gemäß SGB IX) sowie Beschäftigte von Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen haben während der Arbeitszeit durchgängig eine FFP-2-Maske zu tragen und sich zweimal die Woche testen zu lassen.
  • § 17 (5): ab 04. Januar 2021 ist für Schülerinnen und Schüler mit Förderschwerpunkt „geistiger Entwicklung“ Präsenzunterricht zulässig.
  • § 18 (2): Kinder müssen im Hort in festen Gruppen (analog zur Schule) betreut werden.
  • § 18 (3): der Hortbetrieb im Sinne des Kindertagesstättengesetzes ist ab 04. Januar 2021 untersagt; Notbetreuung für Grundschüler ist möglich.

Bremen

In Bremen wurde am 15. Dezember die dreiundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 veröffentlicht: https://www.gesetzblatt.bremen.de

Die Präsenzpflicht an Schulen ist ab 16.12.2020 aufgehoben, die Schulen bleiben aber geöffnet. Es soll Distanzunterricht ermöglicht werden.

Kitas bleiben geöffnet. Erziehungsberechtigten wird empfohlen, ihre Kinder zuhause zu betreuen.

Weitere Informationen: https://www.bremen.de/corona

Hamburg

Ab 16. Januar gilt in Hamburg die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft:

https://www.hamburg.de/verordnung/

Teil 1 regelt Allgemeine Vorschriften
Teil 2 regelt Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen
Teil 3 regelt Allgemeine Vorgaben
Teil 4 regelt Bereichsspezifische Vorgaben

Hier besonders:
§ 20 Vorübergehende Einschränkung des Sportbetriebs, Spielplätze
Teil 5 regelt Vorgaben für Hochschulen, Schulen, Kindertagesstätten und soziale Einrichtungen
Hier besonders:
§ 23 Schulen – hier sind auch mögliche Betreuungsformen geregelt
§ 24 Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) in der Freien und Hansestadt Hamburg sind geöffnet und im Regelbetrieb. Alle Kinder haben einen Anspruch auf die Betreuung im Rahmen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes. Alle weiteren Informationen dazu in den nachfolgenden Paragrafen.
Teil 7 regelt den Schutz besonders vulnerabler Menschen und Einrichtungen des Justizvollzugs
§ 26a Testkonzepte in bestimmten Einrichtungen
§ 30 Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste
§ 30a Balkonkonzerte zur sozialen und kulturellen Teilhabe vulnerabler Menschen
§ 31 Einrichtungen der Eingliederungshilfe – hier werden Schutzkonzepte geregelt.
Wichtig:
Das Schutzkonzept für das Betreten von Begegnungsstätten der Ambulanten Sozialpsychiatrie und von Interdisziplinären oder Heilpädagogischen Frühförderstellen muss Vorgaben gemäß Satz 1 sowie nach Satz 2 Nummer 4 enthalten.
§ 32 Tagespflegeeinrichtungen – regelt ebenfalls Schutzkonzepte

Hessen

Ab 16. Dezember gilt in Hessen die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 26. November 2020, Stand 16. Dezember, gültig bis Ablauf des 10. Januar 2021.

Lesen Sie die gesamte Lesefassung der Verordnung hier: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/03_corona-kontakt-_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand_16.12.pdf

Lesen Sie hier die Auslegungshinweise zur Verordnung (Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung): https://www.hessen.de/sites/default/files/media/20-12-15-auslegungshinweise_cokobev.docx.pdf

Lesen Sie außerdem hier die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) https://www.hessen.de/sites/default/files/media/02_corona-einrichtungsschutzverordnung_stand_16.12.pdf

Einrichtungsschutz
§ 1 Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen – regelt die Schutzvorschriften und Betretungsmöglichkeiten
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen regeln Schutzkonzept und Betretungsmöglichkeiten für diese Personengruppen
§ 2 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
Hier besonders:
(1a) Die Einrichtungen nach Abs. 1 sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.
(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
Hier besonders:
(2a) In der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 19. Dezember 2020 besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht; dies gilt nicht für unaufschiebbare Prüfungen, deren Ergebnis in Abschlussnoten einfließt.
§ 4 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen – regelt Betretungsverbote und Schutzmaßnahmen für diese Einrichtungen.
§ 5 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen – regelt Betretungsverbote und Schutzmaßnahmen dieser Einrichtungen.
§ 7 Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe
Hier besonders:
(1) Die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe sind zulässig, wenn…
Die nachfolgenden Paragrafen regeln den genauen Umgang.
§ 8 Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche regeln Schutzkonzepte und Betretungsverbote.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern gelten ab 16.12. Beschränkungen im öffentlichen Leben: https://www.regierung-mv.de/corona/Coronabeschluss-13.12./

Die aktuellen Verordnungen finden Sie hier: https://www.regierung-mv.de

Niedersachsen

In Niedersachsen tritt ab dem 16.12.2020 eine neue Coronaverordnung in Kraft: file:///C:/Users/Waldhelm/AppData/Local/Temp/20-12-15-Lesefassung_der_am_16.12._in_Kraft_tretenden_VO.pdf

Schulen und Kitas bleiben weiter geöffnet. Ebenfalls enthält die Neufassung keine Änderungen in §15 für Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe.

§ 15 (1) Die Leitung einer Werkstatt für behinderte Menschen, einer Tagesförderstätte für behinderte Menschen oder eines vergleichbaren Angebots der Eingliederungshilfe kann den Zugang zu diesen Angeboten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 zulassen. (2) Die Leitung eines Angebots nach Absatz 1 hat in einem angebotsspezifischen Hygiene-und Schutzkonzept, das auch Fahrdienste zwischen dem Angebots-und Wohnort umfasst und sich nach dem „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020 richtet, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. 2Dabei ist den Besonderheiten der jeweils betroffenen Personengruppe Rechnung zu tragen. (3) Jeder Mensch mit Behinderungen muss der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung oder Betreuung zugestimmt haben.

Nordrhein-Westfalen

In NRW tritt am 16. Dezember eine neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur in Kraft: https://www.land.nrw

§ 2 Kindertagestätten, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Kindertagesstätten werden nicht geschlossen – Es gelten besondere Regelungen zur Verringerung des Infektionsschutzes, bitte beachten Sie Absatz 1 und 2.

§ 4 Tagestrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.

Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.

§ 4b
Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können ausschließlich Einzelfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen. Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (maximal zwei Kin-der) möglich.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz tritt ab 16. Dezember die Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) vom 14. Dezember 2020 in Kraft. Die Verrodnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft: https://corona.rlp.de/


Hier besonders:
Teil 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Teil 6 Bildung und Kultur
§ 12 Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter
§ 13 Kindertageseinrichtungen
(1) An allen Kindertageseinrichtungen findet im Rahmen eines „Regelbetriebs bei dringendem Bedarf“ die Betreuung der Kinder statt, deren Eltern eine Betreuung nicht möglich ist.

Sachsen

In Sachsen gibt es seit 15.12.2020 eine neue Coronaschutzverordnung: Die Änderungen treten am 16. Dezember in Kraft und gelten bis einschließlich 10. Januar 2021. Lesen Sie hier eine Zusammenfassung der Änderungen: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/244322

Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet. Im Übrigen wird den Einrichtungen dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Corona-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.

Hier lesen Sie die Änderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 15. Dezember 2020: https://www.coronavirus.sachsen.de

Zudem gibt es seit 12.12.2020 eine neue Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt geht ab 16.12. in den Lockdown. Die Präsenzpflicht an Schulen wird weitestgehend aufgehoben; Kindertagesstätten gehen in den Notbetrieb. Die neue Verordnung tritt ab 16.12.2020 in Kraft: https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen

  • § 8 (1) Punkt 4: Rehabilitationssport darf weiterhin stattfinden.
  • § 9 (1): Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Wohnen, Arbeit) arbeiten unter Einhaltung der gültigen Hygieneregeln.
  • § 10 (1): Heilpädagogische und interdisziplinäre Frühförderstellen erbringen ihre Leistungen unter Einhaltung der gültigen Hygienekonzepte.
  • § 11: Kitas sind geschlossen, außer für Kinder mit Behinderungen, zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung sowie wenn Eltern, die in der sog. kritischen Infrastruktur tätig sind, eine Betreuung nicht ermöglichen können. Die Aufhebung der Schulpflicht (16.12.-10.01.) gilt nicht für Kinder der Jahrgänge 1-6 an Förderschulen.

Saarland

Ab dem 16. Dezember gilt im Saarland die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15. Dezember 2020. Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und am 27. Dezember 2020 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zum regulären Schulbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 12. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1274, 1283) außer Kraft:

https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/

Artikel 2
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) – hier finden Sie allgemeine Erläuterungen
Hier besonders:
§ 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orientiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu regelt das „Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
Hier sind Betretungsverbote und Ausnahmen davon geregelt, aber auch Besuchsregelungen

Artikel 3
Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie
Kapitel 1 regelt den Schulbetrieb und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten während der Corona-Pandemie.
§ 1 und 1b Schulbetrieb während der Corona-Pandemie – hier finden Sie alle relevanten Regelungen rund um den Schulbetrieb einschließlich der Sonderregelungen ab dem 16. Dezember 2020 und der ersten Schulwoche nach Ende der regulären Schulferien vom 4. bis 10. Januar 2021.
§ 2 regelt den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten.
§ 9 regelt alle Fragen für Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen.

Schleswig-Holstein

Am 14.12.2020 hat die Landesregierung von Schleswig-Holstein eine neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 16.12. 2020 in Kraft.

Hier können Sie die Verordnung herunterladen:

201216 Bekaempfungsverordnung Unterzeichnet (3.1 MiB, 336 downloads)

§ 15 Abs. 3 regelt unter anderem die Anforderungen an Einrichtungen zur Unterbringung behinderter Menschen.

§ 15 Abs. 4 besagt, dass Werkstätten für behinderte Menschen geöffnet bleiben. Personen, die für den Betrieb der Werkstätten nicht notwendig sind, erhalten jedoch keinen Zutritt.

§ 15 Abs. 5 besagt, dass Frühförderstellen und andere Anbieter der Frühförderung ebenfalls weiterhin geöffnet bleiben. Es gelten die Anforderungen, die bereits seit dem 02.11.2020 Gültigkeit haben.

Nach § 16 wird geregelt, dass Angebote der Kinder- und Jugendhilfe dann zulässig sind, wenn Sie dem präventiven und intervenierenden Kinder- und Jugendschutz dienen. Für Kindertageseinrichtungen gilt ein Betretungsverbot. Angebote der Notbetreuung sind zulässig. Kinder mit hohem täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand gehören zum Kreis der berechtigten Nutzer der Notbetreuung.

Angebote der Eingliederungshilfe (also auch der Frühförderung) sowie stationäre, teilstationäre und ambulante Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (wenn Sie notwendige Voraussetzung zur Gewährung des Kindeswohls sind) gehören laut der nun vorliegenden Verordnung zur kritischen Infrastruktur.

Thüringen

Die neue Corona-Sonderverordnung ist am Dienstag, den 15. Dezember 2020, in Kraft getreten. Die Maßnahmen gelten bis 10. Januar 2021: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage

§ 9 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie Tagespflegeeinrichtungen

§ 10 Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe