In Nordrhein-Westfalen gelten ab 11.01. neue Fassungungen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) sowie der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO). Beide Verordnungen treten am 11.01. in Kraft und gelten bis 31.01.2021.

Coronabetreuungsverordnung:

§ 1 Regelungen für den Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen

§ 2 Die Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus nur im Rahmen eines eingeschränkten Pandemiebetriebs zugelassen. Informationen zu den besonderen Betreuungsbedarfen finden Sie in § 3.

§ 4 Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.

§ 4b Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können ausschließlich Einzelfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen. Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (maximal zwei Kinder) möglich.

Coronaschutzverordnung:

  • § 12 Abs. 3 regelt, dass mobile Frühförderung im Einzelsetting weiterhin gestattet ist. Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (nicht mehr als zwei Kinder) möglich. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

Hier können Sie die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) herunterladen:

210107 CoronaBetrVO Ab 11.01.2021 Lesefassung (122.1 KiB, 416 downloads)

Hier können Sie die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) herunterladen:

210107 CoronaSchVO Ab 11.01.2021 Lesefassung (173.6 KiB, 333 downloads)

Weitere Informationen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavisrus in NRW finden Sie hier: www.land.nrw/corona