Baden-Württemberg
Für Informationen zur aktuellen Verordnung in Baden-Württemberg lesen Sie bitte folgenden Beitrag: bhponline.de/neue-corona-verordnung-in-baden-wuerttemberg/
Bayern
Für Informationen zur aktuellen Verordnung in Bayern lesen Sie bitte folgenden Beitrag: bhponline.de/aktuelle-allgemeinverfuegung-bayern-fuer-den-bereich-wfbm-fruehfoerderstellen-und-berufsbildungswerke/
Berlin
Die aktuelle Fassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist gültig seit 10.01. und tritt am 31.01.2021 außer Kraft: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-CoronaVVBE5rahmen
Zudem relevant:
- Rundschreiben Pflege über den Umgang mit SARS-CoV-2 vom 30.12.2020
- Rundschreiben zu Zuständigkeitsfragen der Eingliederungshilfe nach SGB IX.
Brandenburg:
Die vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 08. Januar 2021 können Sie hier einsehen: www.brandenburg.de/verordnungen
Zudem relevant:
- Rahmenhygieneplan für Kindertagesstätten: www.mbjs.brandenburg.de/
Bremen
In Bremen wurde am 08. Januar die dritte Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verkündet.
Sie können die Verordnung hier lesen: www.gesetzblatt.bremen.de
Weitere Informationen: www.bremen.de/corona#inzidenz-aktuell
Hamburg
In Hamburg ist zum 08. Januar eine neue Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) in Kraft getreten – sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Teil 1 Allgemeine Vorschriften – sie werden hier geregelt und definiert
Teil 2 Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen
Teil 3 Allgemeine Vorgaben regelt u. a. Hygienevorschriften, Schutzkonzepte, Maskenpflicht.
Teil 4 Bereichsspezifische Vorgaben, hier beispielsweise unter §20 Regelungen zu Einschränkungen des Sportbetriebs und von Spielplätzen
Teil 5 Vorgaben für Hochschulen, Schulen, Kindertagesstätten und soziale Einrichtungen.
Hier besonders:
§ 23 Schulen
§ 24 Kindertagesstätten – sie sind geöffnet und im Regelbetrieb
§ 25 Kinder- und Jugendarbeit durch die Jugendhilfe ist zulässig
Teil 7 Schutz besonders vulnerabler Menschen und Einrichtungen des Justizvollzugs
§ 26a Testkonzepte in bestimmten Einrichtungen regelt die Testkonzepte
§ 31 Einrichtungen der Eingliederungshilfe
In (1) werden Schutzkonzepte geregelt,
(2) regelt Schutzkonzepte für WfBs, sonstige teilstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe, interdisziplinäre und heilpädagogische Frühförderstellen
§ 32 Tagespflegeeinrichtungen regelt die Formalien und Schutzkonzepte für diese Angebote.
Lesen Sie die gesamte Verordnung hier: www.hamburg.de/verordnung/
Hessen
Konsolidierte Lesefassung (Stand: 11. Januar 2021)
Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) vom 26. November 2020, gültig bis 31. Januar 2021
§ 1 Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen – hier werden Betretung, Versorgung, Schutzkonzepte geregelt.
§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen – hier finden Sie Regelungen zu Besuchen, Schutzkonzepten und Hyggieneregelungen.
§ 2 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte regelt Betretung und Betreuung von Kindern
§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
hier besonders:
(2a) In der Zeit vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 31. Januar 2021 besteht für die Klassenstufen 1 bis 6 keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht.
§ 4 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen regelt, unter welchen Bedingungen Menschen mit Behinderungen Werkstätten betreten dürfen.
§ 6 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege – hier finden Sie alle Regelungen, unter welchen solche Angebote nicht stattfinden können.
§ 7 Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe – hier ist geregelt, zu welchen Bedingungen welche Maßnahmen angeboten werden können.
§ 8 Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche – regelt Betretung und Maßnahmen in diesem Bereich
Lesen Sie die gesamte Verordnung hier: www.hessen.de/sites/default/files/media/02_corona-einrichtungsschutzverordnung_stand_11.01.21.pdf
Lesefassung (Stand: 11. Januar 2021): www.hessen.de/sites/default/files/media/03_corona-kontakt-_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand11.01.21.pdf
Mecklenburg-Vorpommern
• Gemeinsame Erklärung der Landesregierung, der Landrätin und Landräte und Oberbürgermeister, des Städte-und Gemeindetages, des Landkreistages, des DGB-Nord, der Vereinigung der Unternehmensverbände, der Handwerks-und Industrie-und Handelskammern und der Liga der Wohlfahrtsverbände Mecklenburg-Vorpommern, am 8.Januar 2021: www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal
Niedersachsen
Die aktuell gültige Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) ist am 10. Januar in Kraft getreten und tritt am 31. Januar außer Kraft.
Hier besonders § 12 Kindertageseinrichtungen: Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten untersagt. Ausgenommen ist die Betreuung von Gruppen, in denen sich ausschließlich Kinder befinden, denen Hilfe nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt wird. Ferner ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen.
In allen Kindertageseinrichtungen ist der ‚Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung‘ vom 10. Januar 2021, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums, ergänzend zu den Hygieneplänen nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten: www.mk.niedersachsen.de/ Hier besonders:
„Wie kann eine Förderung von Kindern mit Behinderung im Rahmen der Notbetreuung erfolgen?„
Bei der Betreuung von Kindern mit Behinderung sollte nach Möglichkeit die Betreuung in der Notgruppe durch eine heilpädagogische Fachkraft erfolgen. Ist dies nicht möglich, ist in Abhängigkeit von der Behinderung durch den Träger zu entscheiden, wie eine Betreuung des Kindes unter Wahrung des Kindeswohls erfolgen kann und auch das Wohl aller in der Notbetreuung betreuten Kinder gewährleistet ist. Ein Rechtsanspruch auf eine Betreuung besteht während der coronabedingten Betriebsuntersagung nicht. Sofern es die Einzelsituation erlaubt, können Frühförderangebote in der Einrichtung in gesonderten Räumen erfolgen.
Hier können Sie die aktuelle Verordung einsehen: www.niedersachsen.de/Coronavirus
Nordrhein-Westfalen
Für Informationen zur neuen Verordnung in NRW lesen Sie bitte folgenden Eintrag vom 08. Januar: bhponline.de/neue-corona-verordnungen-in-nrw/
Rheinland-Pfalz
Die Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021 tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Teil 1 regelt Allgemeine Schutzmaßnahmen.
Teil 2 regelt Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Personen.
§ 9 Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung
(2) regelt die Beförderung von Schülerinnen und Schülern
Teil 6 Bildung und Kultur.
§ 12 Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter
(1) Der Schulbetrieb einschließlich des Schulsports findet gemäß den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium statt.
(2) Befristet bis zum 31. Januar 2021 entfallen an allen Schulen in Rheinland-Pfalz sämtliche Schulveranstaltungen, insbesondere der Präsenzunterricht, mit Ausnahme der Abiturprüfungen sowie sonstiger nicht aufschiebbarer Prüfungen;
Es findet eine Notbetreuung gemäß Absatz 6 statt.
(6) regelt die Notbetreuung: Während der Geltung der Maßnahmen nach Absatz 2 wird eine schulische Notbetreuung eingerichtet. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Schülerinnen und Schüler, deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist, und Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, bei denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann, können die Notbetreuung in Anspruch nehmen.
§ 13 Kindertageseinrichtungen
(1) An allen Kindertageseinrichtungen findet im Rahmen eines „Regelbetriebs bei dringendem Bedarf“ die Betreuung der Kinder statt, deren Eltern eine Betreuung nicht möglich ist.
Teil 7 Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
§ 16 regelt Besuchs- und Zutrittsregelungen für besondere Einrichtungen
Lesen Sie die gesamte Verordnung hier: www.corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/15._CoBeLVO/15._CoBeLVO.pdf
Zur weiteren Erläuterung:
Was gilt seit dem 11. Januar in Rheinland-Pfalz?
Saarland
Die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08. Januar 2021 tritt am 11. Januar in Kraft und am 24. Januar außer Kraft.
Artikel 2
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) – hier sind Abstandswahrung, das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, Kontaktnachverfolgung, Betretungsbeschränkungen, Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und Betriebsuntersagungen und –und Beschränkungen sowie Schließungen von Einrichtungen geregelt.
Hier besonders:
§ 8
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orientiert.
Artikel 3
Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie:
Kapitel 1
Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten
während der Corona-Pandemie.
§ 1
Schulbetrieb während der Corona-Pandemie.
§ 1a
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1
Regelung für den Schulbetrieb vom 11. bis zum 24. Januar:
(1) Der Präsenzschulbetrieb bleibt in der Zeit vom 11. bis 24. Januar 2021 eingestellt. Abweichend davon wird der schulische Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen wiederaufgenommen.
Weiter sind hier die Betreuungsmöglichkeiten geregelt.
§ 2
Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten:
Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemie-Maßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Der gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz erstellte Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.
§ 9
Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen
(1) Dienstleister, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) umsetzen, dürfen ihren Betrieb bei Sicherstellung der Maßgaben der §§ 1 und 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts fortführen.
(2) regelt die zu beachtenden Vorschriften bei Präsenzveranstaltungen.
Lesen Sie die gesamte Verordnung hier:
www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen
Sachsen
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das ächsische Kabinett am 8. Januar 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 wurden dabei berücksichtigt. Die Maßnahmen sollen die Infektionszahlen senken und die Dynamik der Corona-Pandemie eindämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.
Hier können Sie die aktuelle Verordnung einsehen:www.coronavirus.sachsen.de/
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt gilt die zweite Verordnung zur Änderung der neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/9._VO_Lesefassung_8.1..pdf
Schleswig-Holstein
Am 08.01. wurde in Schleswig-Holstein eine neue Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus veröffentlicht. Diese Verordnung tritt ab dem 11.01. in Kraft und gilt bis zum 31.01.2021.
Sie finden die Verordnung über den folgenden Link:
www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210108_Corona
In § 15 finden Sie Regelungen zu Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen.
Frühförderstellen unterliegen weiterhin keinem Betretungsverbot. Auch mobile Frühförderung ist weiterhin möglich. Es gelten folgende vier Anforderungen:
- die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen vorsieht;
- externe Personen haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;
- die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
- für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen, ausgenommen Personen, die in der Einrichtung betreut werden, gilt ein Betretungsverbot.
Regelungen zu den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe und zu Kindertageseinrichtungen finden Sie im § 16.
Bitte beachten Sie: Der schleswig-holsteinische Verordnungsgeber ist dem Ansinnen des BHP nachgekommen, in § 16 Abs. 3 Punkt 1 Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf explizit mit aufzunehmen in den Kreis der Kinder mit Anspruch auf eine Notbetreuung in der Kindertageseinrichtung. Hier besteht nun also Klarheit.
Thüringen
Am 09. Januar wurde die Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 veröffentlicht.
Hier können Sie die Verordnung einsehen: www.tmasgff.de/covid-19/sonderverordnung