Seit dem 11.01.2021 ist in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Eine Übersicht über den Lockdown in Baden-Württemberg und die Regelungen zwischen dem 11.01. und dem 31.01. finden Sie über den folgenden Link:
Regelungen für den Lockdown in Baden-Würtemberg
Für die Bereiche der Werkstätten für behinderte Menschen und weitere Angebote der Eingliederungshilfe gilt die gesonderte Corona VO-WfbM. Diese finden Sie über den folgenden Link:
Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen
Unter § 3 der Corona VO-WfbM finden Sie auch den Hinweis, dass interdisziplinäre und solitäre Frühförderung sowie die Tätigkeiten der sogenannten familienentlastenden Dienste weiterhin zulässig sind. Bitte beachten Sie hier die Maßgaben der Absätze 2 bis 4.
Für den Bereich der Jugendsozialarbeit besteht eine eigene Verordnung, die Sie über den folgenden Link finden. Diese Verordnung wurde seit dem 01.12.2020 nicht verändert:
www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/
Für weitere ambulante Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) liegen dem BHP aktuell keine Informationen zu Einschränkungen durch Landesverordnungen in Baden-Württemberg vor.
Informationen zu neuen Verordnungen in den anderen Bundesländern finden Sie hier: bhponline.de/neue-corona-verordnungen-der-bundeslaender/