Wie die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR) in einem aktuellen Schreiben mitteilen, können in NRW „unabweisbare Merhaufwände“, die sich Corona-bedingt für Anbeiter der heilpädagogischen Frühförderung und in Interdisziplinären Frühförderstellen im Zeitraum 16.03. – 30.09.2020 ergeben haben, erstattet werden. Antragsberechtigt sind Leistungserbringer, die über eine Vereinbarung zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen auf der Bases des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX bzw. nach § 46 SGB IX mit dem zuständigen Rehabilitationsträgern verfügen. Zuschussfähig sind Mehrkosten für Schutz- und Verbrauchsmaterialien (insbesondere FFP2-Masken, Desinfektionsmittel, Plexiglaswände, Visiere).
Hier können Sie das Rundschreiben der Landschaftsverbände herunterladen:
Über die detaillierten Modalitäten der Erstattung informieren Sie sich bite im Merkblatt der Landschaftverbände:
Für die Antragstellung ist der Musterantrag der Landschftsverbände zu verwenden. Das Musterantragsformular können Sie hier herunterladen: