Das Bundesgesundheitsministerium hat die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) am 10. März 2021 verändert. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen können berufsbedingt abhängig vom Tätigkeitsfeld in die Gruppe der Personen mit hoher oder mit erhöhter Impfpriorität eingeordnet werden.
Die CoronaImpfV finden Sie hier:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-ImpfV_BAnz_AT_11.03.2021_V1.pdf
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die sich berufsbedingt für eine Impfung interessieren, können prüfen, ob die Voraussetzungen insbesondere nach den folgenden Paragrafen erfüllt sind:
- § 3 Absatz 1 Nummer 4 (gemeint sind hier auch Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe)
- § 3 Absatz 1 Nummer 9 (entscheidend ist hier der Ort der Tätigkeit, nicht die Anstellung beim Träger der Kindertageseinrichtung oder der Schule)
- § 4 Absatz 1 Nummer 8
Bitte beachten Sie, dass die Impfgeschwindigkeit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. Schauen Sie regelmäßig auf den einschlägigen Webseiten nach, ob die jeweilige priorisierte Gruppe, zu der Sie gehören, Impftermine vereinbaren kann.
Sollten für einen Impftermin einen berufsverbandlichen Nachweis benötigen, so kontaktieren Sie bitte die BHP Bundesgeschäftsstelle.