Ab dem 25. Mai können in Hessen Einzelförderungen durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe wieder erbracht werden. Dies geht aus § 7 der konsolidierten Lesefassung (Stand: 25. Mai 2020) der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (vom 13. März 2020) hervor, die mit dem heutigen Tag in Kraft (und mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft) tritt.
Die Einzelmaßnahme darf nur erfolgen, wenn
- a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeignetenTrennvorrichtungen vorhanden sind, oder b) für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 getragen wird und
- die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene eingehalten werden.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist entbehrlich für Kinder unter 6 Jahren oder wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung, der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen, nicht getragen werden kann. Die Durchführung von Gruppenangeboten bleibt weiterhin untersagt.
Außerdem:
§ 2 regelt die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
§ 3 alle Fragen rund um die Schulbetreuung
§ 4 regelt den Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
Lesen Sie die gesamte Verordnung hier:
Veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.