In Hessen gilt seit dem 16. Januar eine aktualisierte Fassung der Corona-Einrichtungsschutzverordnung.

  • § 4 definiert die Regelungen für Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen.
  • § 7 enthält die Regelungen für Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe.
  • In § 8 sind die Regelungen zu stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche festgehalten.

Lesen Sie hier die hessische Corona-Einrichtungsschutzverordnung.