Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Die bisherigen Regelungen bleiben grundsätzlich bestehen, flexiblere Anpassungen an das Infektionsgeschehen werden ermöglicht.

  • ArbeitgeberInnen bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen
  • Die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche pro Person entfällt, betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben
  • ArbeitgeberInnen müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben

Detaillierte Informationen sowie den Referentenentwurf der angepassten Arbeitsschutzverordnung finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/corona-arbeitsschutzverordnung-verlaengert-und-angepasst.html

Über die am 01. Juli geänderten und bis zum 10. September geltenden Corona-Arbeitsschutzbedingungen können Sie sich umfassend hier informieren: https://arbeitsmarkt-und-sozialpolitik.verdi.de/ueber-uns/nachrichten/++co++b2dd53f4-d596-11eb-b9ab-001a4a160119 und BMAS – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung