Ab dem 16.03. besteht gemäß § 20 a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Rettungsdiensten, Geburtshäusern und anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtungen.
Damit die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihrer gesetzlichen Benachrichtigungspflicht nach § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG möglichst einfach nachkommen können, stellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg eine landeseinheitliche digitale Meldemöglichkeit in Form eines digitalen Meldeportals bereit. Die Benachrichtigungspflicht gilt, sofern von den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen tätigen Personen ein Nachweis nach § 20a Abs. 2 S. 1 USG nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt worden ist.
Informationen stellt das Gesundheitsministerium in den folgenden Handreichungen zur Verfügung, die Sie hier herunterladen können:
Schreiben des Gesundheitsministeriums BaWü:
Anlage Handreichung Meldeportal:
Anlage Registrierung Elster-Unternehmenskonto:
Antrag auf Erteilung eines Ordnungskriteriums:
Elster-Info Antrag auf Erteilung eines Ordnungskriteriums:
Außerdem finden Sie Informationen auf der folgenden Webseite des Sozialministeriums Baden-Württemberg