Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Förderrichtlinie zur Verwaltung eines 100 Millionen-Euro-Fonds für Inklusionsbetriebe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen erlassen. Ab 1. Januar 2021 kann die Hilfe beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes für den Zeitraum September 2020 bis März 2021 beantragt werden.
Eckpunkte der Förderung sind u. a.:
- Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
- Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
- Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
- Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Liquiditätsengpass bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist.
Informationen zum Ablauf und der Beantragung finden Sie auf der Webseite der Integrationsämter. Hier finden Sie auch das Formular zur Beantragung des Corona-Teilhabe-Fonds.