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Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1.10.2022 wieder in Kraft

Bereits am 31. August 2022 hat das Bundeskabinett die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Ab dem 01. Oktober 2022 ist diese nun in Kraft getreten und wird bis zum 07. April 2023 gelten.
Informieren Sie sich hier: Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1.10.2022 wieder in Kraft – ver.di (verdi.de)

Hier geht es direkt zum Dokument: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Keine Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung am 25. Mai 2022 gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Empfehlungen zum Betrieblichen Infektionsschutz unter anderem ab dem 26. Mai 2022: https://www.bmas.de/Fragen-und-Antworten-Betrieblicher Infektionsschutz

Aktuelle Informationen des Bundesgesundheitsministerium zum Coronavirus finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt

Heute hat das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestätigt und die Verfassungsbeschwerden mehrerer Mitarbeitenden aus dem Gesundheitswesen damit abgewiesen. Wie schon mit der Eilentscheidung im Februar 2022 hat das Bundesverfassungsgericht im heutigen Verfahren nun endgültig entschieden, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht zulässig ist. Die Impfpflicht gegen das Coronavirus für bestimmte Berufsgruppen bleibt damit bestehen.

Weitere Informationen: www.bundesverfassungsgericht.de/Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde bis 20. Mai verlängert und fordert alle Unternehmen zu einem betrieblichen Basisschutz auf. Die Verordnung sieht vor, dass die Unternehmen Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehen sowie besonderer tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren festlegen. Außerdem sollen die Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten unterstützt werden.

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.

Die Änderungen traten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

Hier können Sie die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung einsehen.

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick: BMAS – Arbeitsschutz_Corona_FAQ

BMG verlängert Testverordnung bis Ende Juni

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (kurz TestV) bis zum 30. Juni unverändert verlängert. Die Testverordnung regelt grundsätzlich den Anspruch auf Testungen im Bereich der Prävention bezeihungsweise zur Bestätigung positiver Testergebnisse bei asymptomatischen Personen.

Bürgerinnen und Bürger können weiterhin mindestens einmal in der Woche einen kostenlosen Antigen-Schnelltest, den sogenannten Bürgertest, erhalten. Kostenlose PCR-Tests können von ÄrztInnen bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen veranlasst werden. Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.

Die vollständige Verordnung können Sie hier nachlesen: zur Coronavirus-Testverordnung

Weitere Informationen zu nationalen Teststrategie.

Digitales Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht/Baden-Württemberg

Ab dem 16.03. besteht gemäß § 20 a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Rettungsdiensten, Geburtshäusern und anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtungen.

Damit die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihrer gesetzlichen Benachrichtigungspflicht nach § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG möglichst einfach nachkommen können, stellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg eine landeseinheitliche digitale Meldemöglichkeit in Form eines digitalen Meldeportals bereit. Die Benachrichtigungspflicht gilt, sofern von den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen tätigen Personen ein Nachweis nach § 20a Abs. 2 S. 1 USG nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt worden ist.

Informationen stellt das Gesundheitsministerium in den folgenden Handreichungen zur Verfügung, die Sie hier herunterladen können:

Schreiben des Gesundheitsministeriums BaWü:

AC Brief Informationen Meldeportal Einrichtungsbezogene Impfpflicht (1.5 MiB, 68 downloads)

Anlage Handreichung Meldeportal:

Anlage Handreichung Meldeportal (1.5 MiB, 83 downloads)

Anlage Registrierung Elster-Unternehmenskonto:

Anlage Registrierung ELSTER-Unternehmenskonto (733.1 KiB, 78 downloads)

Antrag auf Erteilung eines Ordnungskriteriums:

Antrag Auf Erteilung Eines Ordnungskriteriums (344.5 KiB, 56 downloads)

Elster-Info Antrag auf Erteilung eines Ordnungskriteriums:

ELSTER-Info Antrag Erteilung Ordnungskriterium (295.4 KiB, 354 downloads)

Außerdem finden Sie Informationen auf der folgenden Webseite des Sozialministeriums Baden-Württemberg

Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab dem 16. März 2022

Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Warum diese eingeführt wurde und alle weiteren Informationen zu diesem Thema finden Sie als Download in diesem PDF-Dokument.

Alle Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums:
https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

Guter Start ins neue Jahr: Worauf ArbeitnehmerInnen achten sollten

Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten und worauf nach der Rückkehr aus dem Urlaub ins Büro zu achten ist, dazu hat Tanja Podolski den Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Michael Fuhlrott auf „Legal Tribune Online“ interviewt. Es werden Fragen zu Quarantäne-Situationen beantwortet, der Stand zur Lohnfortzahlung erklärt und Unterschiede bei den Regelungen für geimpfte und ungeimpfte Personen aufgezeigt.

Hier gelangen Sie zum Interview: Nach Familientreffen wieder an den Arbeitsplatz? (lto.de)

Neuerungen im Infektionsschutzgesetz – Informationen für ArbeitgeberInnen und -nehmerInnen vom 24.11.2021

Am 24.11.2021 sind umfassende Neuerungen im Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Unter anderem sind fortan die folgenden Punkte zu beachten:

  1. Pflichten des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin | Pflichten des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin

Die ArbeitgeberInnen sind zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Sie können unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.

Die Beschäftigten haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Hierfür können die kostenfreien Bürgertests oder die betrieblichen Testangebote in Anspruch genommen werden. Betriebliche Testangebote können jedoch nur genutzt werden, wenn Sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden. Die ArbeitgeberInnen sind nicht selbst zur Testung oder Bereitstellung der Testmöglichkeit verpflichtet. Die Testverpflichtung nach § 4 Corona-ArbeitsschutzVO kann auch künftig mit Selbsttests erfüllt werden. Bietet demnach der/die ArbeitgeberIn die zwei Tests in der Woche nur als Selbsttests an, müssen die verpflichteten Personen an jedem anderen Arbeitstag über einen aktuellen externen Testnachweis verfügen. Will oder kann der/die ArbeitnehmerIn seinen/ihren 3G-Status nicht preisgeben bzw. nachweisen und erbringt infolgedessen seine/ihre Arbeitsleistung nicht, steht ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zu.

  1. Dokumentation der betrieblichen Zugangskontrollen

Es genügt, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten in einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den/die Beschäftigte/n erbracht worden ist. Die Verarbeitung des Datums kann auch elektronisch erfolgen. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen muss die Testung auf dem Genesenennachweis mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen (§ 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung). Bei Genesenen ist daher zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.

  1. Datenschutzrechtliche Hinweise

Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus ist dem/der ArbeitgeberIn gestattet, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

Bitte beachten Sie zudem die stets aktuellen Corona-Verordnung der Bundesländer.

ArbeitgeberInnen in der Pflicht: Bereitstellung von kostenfreien Tests für Beschäftigte

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde verlängert und ergänzt. Sie wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Das heißt, grundlegende Regelungen bleiben bestehen – und die Impfbereitschaft soll gefördert werden.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Die Arbeitsschutzverordnung erläutert die von ArbeitgeberInnen zu treffenden Maßnahmen – unter anderem auch die Bereitstellung von kostenfreien Tests für Beschäftigte:
„Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen haben die Pflicht, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal in der Woche Corona-Tests (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten. Die Testangebote sollen möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt.“

Lesen Sie die gesamte Verordnung hier: BMAS – Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt

Bundesministerium für Gesundheit
Die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 21. September 2021 finden Sie hier: BAnz AT 21.09.2021 V1.pdf (bundesanzeiger.de)