Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (kurz TestV) bis zum 30. Juni unverändert verlängert. Die Testverordnung regelt grundsätzlich den Anspruch auf Testungen im Bereich der Prävention bezeihungsweise zur Bestätigung positiver Testergebnisse bei asymptomatischen Personen.

Bürgerinnen und Bürger können weiterhin mindestens einmal in der Woche einen kostenlosen Antigen-Schnelltest, den sogenannten Bürgertest, erhalten. Kostenlose PCR-Tests können von ÄrztInnen bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen veranlasst werden. Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.

Die vollständige Verordnung können Sie hier nachlesen: zur Coronavirus-Testverordnung

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