Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde verlängert und ergänzt. Sie wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Das heißt, grundlegende Regelungen bleiben bestehen – und die Impfbereitschaft soll gefördert werden.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Die Arbeitsschutzverordnung erläutert die von ArbeitgeberInnen zu treffenden Maßnahmen – unter anderem auch die Bereitstellung von kostenfreien Tests für Beschäftigte:
„Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen haben die Pflicht, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal in der Woche Corona-Tests (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten. Die Testangebote sollen möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt.“

Lesen Sie die gesamte Verordnung hier: BMAS – Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt

Bundesministerium für Gesundheit
Die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 21. September 2021 finden Sie hier: BAnz AT 21.09.2021 V1.pdf (bundesanzeiger.de)