Bremen
In Bremen gilt die dritte Verordnung zur Änderung der vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Februar 2021: www.gesetzblatt.bremen.de – Verordnung
Die Informationen liegen auch in Einfacher Sprache vor: medien.bremen.de/corona-rechtsverordnung-einfache-sprache.pdf
Weitere Informationen: www.bremen.de/corona#inzidenz-aktuell
Niedersachsen
In Niedersachsen gilt seit 29. März die nachstehende Verordnung: www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung
§ 2 Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot
(1) regelt das Abstandsgebot für Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen
(3) regelt die Kontaktbeschränkungen im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
(4) regelt den Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen unter freiem Himmel, ausgenommen Schwimmbäder und ähnliche Anlagen, zur Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung
(4) regelt die Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
(6) regelt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder Vorerkrankung und bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie bei Kindern zwischen dem 6. und 15. Geburtstag
§ 11 Kindertagespflege, private Kinderbetreuung
§ 12 Kindertageseinrichtungen
An allen Kindertageseinrichtungen einschließlich Kinderhorten findet ein eingeschränkter Betrieb statt.
(2) regelt den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 100 ist
§ 13 Schulen
§ 14 Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege
(2) regelt das Durchführen von PoC-Antigen-Schnelltests für Personen, die in Heimen für Menschen mit Behinderungen oder unterstützenden Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, in ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten tätig sind
§ 15 Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe
§ 18 Weitere Verordnungen
(3) regelt den Umgang einer Ausgangsbeschränkung im Falle des Besuchs naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind
(5) regelt die Aufrechterhaltung der jeweiligen Betriebe
Sachsen
Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 22. März hat das Kabinett die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 1. April bis Ablauf des 18. April 2021 und ist hier abrufbar: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-03-30-gueltig-ab-2021-04-01.pdf
Aktuelle Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen in Sachsen
In vier Bekanntmachungen vom 19. März 2021 stellte das Sächsische Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt fest, dass im Erzgebirgskreis, im Landkreis Zwickau, im Landkreis Nordsachsen und im Landkreis Meißen wegen Überschreitung des jeweiligen 7-Tage-Inzidenzwertes an fünf Tagen in Folge die Präsenzbeschulung und Kindertagesbetreuung ab 22. März 2021 unzulässig sind.
In einer Bekanntmachung stellte das Sächsische Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zudem bereits am 5. März 2021 fest, dass für den Vogtlandkreis wegen Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes an fünf Tagen in Folge die Präsenzbeschulung und Kindertagesbetreuung weiterhin unzulässig sind.
§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung
(4) regelt den Mindestabstand in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege (Einrichtungen der Kindertagesbetreuung), einschließlich der heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen wie bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe
§ 3 Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz
(1a) regelt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung
(1c) regelt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte in Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
(2) regelt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Menschen mit Behinderung und gesundheitlichen Einschränkungen
(3) regelt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie bei Kindern zwischen dem 6. und 15. Geburtstag
§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(2) regelt Einrichtungen und Angebote der Kinder-und Jugenderholung
§ 5 Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung
(4c) regelt das Hygienekonzept für Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe
§ 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen
(1) regelt den Betrieb in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe
(4) regelt den Zutritt zum Gelände von Einrichtungen der Kindestagesbetreuung und von Schulen
(13) regelt die Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung
§ 5b Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen
§ 5c Hygieneplan und Hygienemaßnahmen an Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen
§ 7 Besuchs-und Betretungsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits-und Sozialwesens
(1) regelt den Besuch von stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie von ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen
(5) regelt die Werkstätten für behinderte Menschen
§ 8e Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot
(1) regelt u.a. den Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, von teilstationären Einrichtungen
Thüringen
Die aktuellen Coronamaßnahmen werden in Thüringen mittels Verordnungen geregelt. Auf Landesebene gibt es aktuell zwei Verordnungen, die unterschiedliche Bereiche regeln:
- Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung
- Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
Die Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung wurde am 31. März 2021 verkündet und gilt vom 1. bis zum 24. April 2021. Die Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende wurde am 30. März ohne inhaltliche Anpassungen verlängert. Diese gilt nun bis zum 24. April 2021.
Die zwei Verordnungen finden Sie hier im Downloadbereich: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage
Weitere Informationen zum Coronavirus für Thüringen: https://corona.thueringen.de/