Berlin

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ (gültig ab 13. April 2021):

§ 6 Schutz- und Hygienekonzept (1): Einrichtungen der Bildung, der Eingliederungshilfe, der Pflege sowie Beratungsstellen benötigen ein Hygienekonzept. Dafür sind die Vorgaben des Robert-Koch-Instituts zu beachten.
§ 6a Testpflicht: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Mitarbeitenden, die nicht im Homeoffice tätig sind, zweimal die Woche einen Corona-Test ermöglichen. Mitarbeitende mit direkten Kundenkontakten müssen dieses Angebot wahrnehmen. Selbstständige mit direkten Kundenkontakten müssen einmal pro Woche einen Antigen-Test bzgl. einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen lassen und das Ergebnis vier Wochen aufbewahren.
§ 12 Eingliederungshilfe (1): Personal darf abweichend von der Personalverordnung eingesetzt werden, um Gefahren abzuwenden
§ 13 Kindertagesstätten
(1): Kitas sind ab dem 08. April geschlossen, Notbetreuung ist möglich (z. B. für Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, Vorschulkinder, aus dringenden pädagogischen Gründen).
(4): in Schulen findet kein Präsenzbetrieb statt, Notbetreuung ist laut (7) möglich

Brandenburg

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv (gültig ab 18. April 2021):
§ 3 Arbeitsschutz:
(2): für die Hygienekonzepte der Kindertagesbetreuung gelten folgende Vorgaben: https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gemaess_%C2%A7_36_i.v._m.%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf
(3): für die Hygienekonzepte der Schulen gelten folgende Vorgaben: https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/3.ergaenzung-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf
(4): die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten wöchentlich mindestens einen Test bzgl. einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ermöglichen
§ 14: Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
(1): der Zugang von Besucherinnen und Besuchern wird gesteuert und erfolgt laut (3) mit FFP-2-Maske und negativem Testergebnis
(6): die Mitarbeitenden müssen bei der Ausübung körpernaher Leistungen eine FFP-2-Maske tragen; zweimaliges Testen pro Woche ist vorgeschrieben; sind mindestens 75 % der Bewohnerinnen und Bewohner geimpft, kann die Testquote auf einmal die Woche reduziert werden
(9): sind mindestens 75 % der Bewohnerinnen und Bewohner geimpft, entfällt die Personenobergrenze bei Besuchen sowie die Tragepflicht einer FFP-2-Maske für Besucherinnen und Besucher in den Zimmern der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 17: Schulen
(1): in den Schulgebäuden besteht Maskenpflicht; Schülerinnen und Schüler des Förderschwerpunkts „geistige Entwicklung“ können von der Maskenpflicht befreit werden
(4): der Unterricht findet nicht in Präsenz statt; Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“; Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen
§ 17a: Verbot des Zutritts zu Kitas und Schulen
(1): ohne negatives Testergebnis dürfen Schulen nicht betreten werden (Ausnahme: Schülerinnen und Schüler, Schulpersonal)
(2): Schülerinnen und Schüler sowie Schulpersonal müssen zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis vorlegen
(3): die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kindertagesstätten
§ 18: Horteinrichtungen: der Hortbetrieb ist geschlossen, solange kein Präsenzunterricht stattfindet; eine Notbetreuung ist zu gewährleisten (für Kinder von Alleinerziehenden; Kinder, die zur Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind; Kinder von Eltern mit Beschäftigungen in systemrelevante Berufen (s. Absatz 5)

Mecklenburg-Vorpommern

https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf (gültig bis 23. April 2021):
§ 2a Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Der Arbeitgeber muss die Gesundheit der Beschäftigten vor Infektionen mit SARS-CoV-2 durch Maßnahmen des Arbeits- und Infektionsschutzes nach geltendem Arbeitsschutzrecht schützen.
§ 8 (2) in Verbindung mit Anlage 37:
– alle Bildungseinrichtungen benötigen ein Hygiene- und Schutzkonzept
– die Kontaktverfolgung soll per LUCA-App geschehen
– in den Gebäuden besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske

Sachsen-Anhalt

https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/20210416__1._AEVO_11._SARS-COV-2-EindV.pdf (vom 16. April 2021):
§ 1: Allgemeine Hygieneregeln: in allen Einrichtungen des Landes ist ein Hygienekonzept zu erstellen
§ 2: Veranstaltungen: Veranstaltungen aus beruflichen Gründen sind untersagt
§ 9: Krankenhäuser, Pflege-und Behinderteneinrichtungen:
(2): die Beschäftigten müssen zweimal wöchentlich einen Antigen-Test durchführen lassen
(3): die Besuche können gesteuert werden
(7): die Anwesenheit in Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesförderstätten ist den Leistungsberechtigten freigestellt
§ 10: Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken, heilpädagogische und interdisziplinäre Frühförderstellen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken: die Leistungen werden unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln erbracht
§ 11: Gemeinschaftseinrichtungen (auch Kitas und Schulen)
(2): die Kitas sind im eingeschränkten Regelbetrieb
(3): die Schulen sind geöffnet; Näheres regelt das Bildungsministerium des Landes
(9): Schülerinnen und Schüler sowie Schulpersonal müssen zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis vorlegen, sonst darf die Schule nicht betreten werden.