Berlin
Der Berliner Senat hat am 2. Februar 2021 die Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am 6. Februar in Kraft.
Siehe insbesondere § 2 (3) und § 3 Kontaktbeschränkungen und Ausnahmen; § 6 Schutz- und Hygienekonzepte; § 12 Eingliederungshilfe; § 13 Kindertageseinrichtungen und Bildung.
Die Verordnung können Sie hier abrufen: www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Brandenburg
Fünfte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 22. Januar 2021.
Siehe insbesondere § 1 (2) Abstandsregelungen und Ausnahmen; § 3 Arbeitsschutz; § 14 Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens; § 17 Schule; § 18 Horteinrichtungen; § 19 Kindertageseinrichtungen.
Die Verordnung können Sie hier abrufen: www.brandenburg.de/verordnungen/5__sars_cov_2_eindv
Bremen
In Bremen gilt die sechste Verordnung zur Änderung der dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 27. Januar 2021: www.gesetzblatt.bremen.de – Verordnung
Die Informationen liegen auch in Einfacher Sprache vor: medien.bremen.de/corona-rechtsverordnung-einfache-sprache.pdf
Weitere Informationen: www.bremen.de/corona#inzidenz-aktuell
Hamburg
In Hamburg gilt ab 25. Januar eine aktualisierte Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). Diese ist bis zum 14. Februar 2021 gültig.
Hier besonders:
§ 8 Maskenpflicht
(1) allgemeine Vorgaben zur Maskenpflicht
(1a) regelt das Tragen medizinischer Masken
§ 10a regelt Allgemeine Maskenpflichten in öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie in Arbeits- und Betriebsstätten
Alle weiteren Regelungen aus der vorherigen Verordnung bleiben bestehen.
Lesen Sie die gesamte Verordnung hier.
Hessen
Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) vom 26. November 2020, gültig bis Ablauf des 14. Februar 2021: In der neuen Verordnung werden im Vergleich zur vorherigen die Vorschriften für das Tragen von Masken in Einrichtungen detailllierter geregelt: „ … zu jeder Zeit, eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen…“
Lesen Sie hier die konsolidierte Lesefassung (Stand: 3. Februar 2021): www.hessen.de/corona-einrichtungsschutzverordnung_stand_03.02.21.pdf
Mecklenburg-Vorpommern
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (gültig vom 25.01.2021 bis 14.02.2021), siehe Anlage 37 (für Kindertageseinrichtungen und unverzichtbare schulische Veranstaltungen).
Die Verordnung können Sie hier abrufen: www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf
Niedersachsen
In Niedersachsen gilt seit 25. Januar die nachstehende Verordnung. Sie tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft: www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung
Rheinland-Pfalz
Erste Landesverordnung zur Änderung der Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2021, sie tritt mit Ablauf des 14. Februar außer Kraft: Die wichtigsten Veränderungen beziehen sich auf das Tragen von Masken und die Reduzierung von Kontakten/Personenbegrenzungen:
„ …dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen ist …“
Lesen Sie die gesamte Verordnung hier: corona.rlp.de/15._CoBeLVO/AEnderungsVO_22.01.21/.pdf
Hier die konsolidierte Lesefassung der 15. Verordnung 2020 – sie ist die Basis der 1. Landesvorordnung 2021: corona.rlp.de/Corona/22.01.21/konsolidierte_Fassung.pdf
Auslegungshilfen: corona.rlp.de/Auslegungshilfe_Winter-Shutdown__Januar_2021.pdf
Häufige Fragen und Antworten zum Thema Schule: corona.rlp.de/Schule
Saarland
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22. Januar 2021. Sie tritt am 25. Januar 2021 in Kraft und am 07. Februar 2021 außer Kraft.
Hier besonders:
Artikel 3
Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie:
§ 1 regelt den Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
§ 1a regelt das Tragen einer Mund-¬Nasen-¬Bedeckung
§ 1b Regelung für den Schulbetrieb vom 25. Januar bis zum 7. Februar 2021
§ 2 regelt den Besuch von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten
§ 9 regelt die Belange von Dienstleistern, die Eingliederungen in Arbeit erbringen
Lesen Sie die gesamte Verordnung hier: www.saarland.de/
Sachsen
Seit 28.01. gilt in Sachsen eine aktualisierte Corona-Schutzverordnung. Diese gilt bis 14.02.2021: www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen
Alle wesentlichen Verordnungen in Sachen im Überblick: www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen
Sachsen-Anhalt
Neunte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt, zuletzt geändert am 22.01.2021.
Siehe insbesondere § 1 Allgemeine Hygieneregeln und Ausnahmen; § 9 Einrichtungen der Behindertenhilfe; § 19 Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken, Heilpädagogische und Interdisziplinäre Frühförderstellen.
Die Verordnung können Sie hier abrufen: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-CoronaV9VSTrahmen
Thüringen
Die aktuellen Coronamaßnahmen werden in Thüringen mittels Verordnungen geregelt. Auf Landesebene gibt insgesamt drei Verordnungen, die unterschiedliche Bereiche regeln:
- Thüringer Sonderverordnung
- Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz Grundverordnung
- Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
Alle drei Verordnungen gelten bis einschließlich 19. Februar 2021 und können hier gesammelt abgerufen werden.
Weitere Informationen zum Coronavirus für Thüringen: https://corona.thueringen.de/
Weitere Informationen zu den Verordnungen der Bundesländer finden Sie hier: bhponline.de/neue-corona-verordnungen-der-bundeslaender/