Auf der Grundlage der neuen Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V über „Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und verschiedenen Fach- und Wohlfahrtsverbänden ist es von nun an möglich, dass auch Heilpädagoginnen und Heilpädagogen Beratungs- und Vernetzungsleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und (drohenden) Behinderungen in der letzten Lebensphase erbringen.

Gemäß § 2 der Vereinbarung ist es das Ziel dieses Angebotes im Rahmen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase den Leistungsberechtigten bezogen auf ihre individuelle Situation zu ermöglichen, Vorstellungen über medizinisch-pflegerische Abläufe, das Ausmaß, die Intensität, Möglichkeiten und Grenzen medizinischer Interventionen sowie palliativ-medizinischer und palliativ-pflegerischer Maßnahmen in der letzten Lebensphase zu entwickeln und mitzuteilen.

Nachdem die Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in Pflegeeinrichtungen bereits seit längerer Zeit erbracht werden können, besteht nun erstmals die Möglichkeit, auf der Grundlage der Vereinbarung solche Leistungen auch im Rahmen von stationären oder teilstationären Eingliederungshilfeleistungen zu erbringen.

Gemäß § 12 Absatz 4 der Vereinbarung gehören Heilpädagoginnen und Heilpädagogen zu den Berufsgruppen, die diese Leistungen ausführen dürfen. Voraussetzung ist zudem eine 60-Einheiten umfassende Weiterbildung und die Durchführung von mindestens 7 Beratungsprozessen unter Anleitung innerhalb eines Jahres.

Leistungen der Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase werden durch die gesetzlichen Krankenkassen vergütet.

Die gesamte Vereinbarung finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbandes:

GKV-Spitzenverband zur gesundheitlichen Vorsorgeplanung in der letzten Lebensphase