Am 16.12.2016 hat nun auch der Bundesrat das Bundesteilhabegesetz verabschiedet. Zuvor hatte der Deutsche Bundestag am 01.12.2016 dem Gesetz zugestimmt. Damit tritt das Bundesteilhabegesetz in seiner ersten Reformstufe zum 01.01.2017 in Kraft.

Im Vergleich zum bereits im Juni 2016 veröffentlichten Regierungsentwurf wurden im Laufe des gut 5-monatigen parlamentarischen Verfahrens noch mehr als 60 Änderungen am Gesetzestext vorgenommen und damit einige der zuvor vor allem von Seiten der Verbände für Menschen mit Behinderungen formulierten Hauptkritikpunkte entschärft. Das Bundesteilhabegesetz wird in den kommenden Jahren bis zur vollem Umsetzung zum 01.01.2020 zu umfassenden Änderungen u.a. auch in der Erbringung von Fachleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und (drohenden) Behinderungen führen.

Mit dem Bundesteilhabegesetz wird u.a. ein neues Teilhabeplanverfahren eingeführt, dass immer dann einzusetzen ist, wenn mehr als ein Rehabilitationsträger beteiligt ist. Im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens sollen Regelungen zur Zuständigkeitsklärung, zur Bedarfsermittlung und zum Erstattungsverfahren festgelegt werden, um Leistungen „wie aus einer Hand“ zu erbringen.

Der Zugang zur Eingliederungshilfe wird zunächst unverändert bis 2023 so bestehen bleiben, wie er bisher in § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII beschrieben wurde. Bis 2023 soll evaluiert und entscheiden werden, ob eine Regelung nach der Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen gegeben sein müssen, um eine Eingliederungshilfeleistung auszulösen, in das Gesetz übernommen werden können.

Mit dem Bundesteilhabegesetz bleibt der bisherige normierte Gleichrang von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen. Die ursprünglich vorgesehene Regelung, die einen Vorrang von Pflegeleistungen vor Eingliederungshilfeleistungen im häuslichen Umfeld beschrieben hatte, wurde zurückgenommen. Zudem wird mit dem Bundesteilhabegesetz ein neues Budget für Arbeit eingeführt und eine neue sogenannte unabhängige Beratung eingeführt, die zukünftig die gemeinsamen Servicestellen, die mit dem SGB IX eingeführt wurden, ablöst.

Durch das Bundesteilhabegesetz wird eine neue Form der Personenzentrierung eingeführt, die zu einer strukturellen Auflösung der Kategorien stationär, teilstationär und ambulant bei Menschen mit Eingliederungshilfebedarf führt und dafür Leistungen zur Existenzsicherung von Fachleistungen unterscheidet. Der BHP wird sich in den kommenden Monaten für eine Profilierung von heilpädagogischen Leistungen als Fachleistungen einsetzen, um Deprofessionalisierungstendenzen in der Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen und (drohenden) Behinderungen entgegenzutreten.

Der BHP wird den Prozess der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes bis 2023 eng begleiten und in der Fachzeitschrift heilpaedagogik.de sowie im Themendienst Heilpädagogik regelmäßig darüber berichten.